Anwalt für Miet- und WEG-Recht in Stuttgart

Ärger mit der Wohnung, dem Vermieter, dem Mieter oder der Eigentümergemeinschaft kostet Zeit und Nerven. Ich berate und vertrete Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer und Verwaltungen in Stuttgart und Umgebung – außergerichtlich und vor Gericht.

Mein Büro befindet sich in der Königstraße 78, in Bürogemeinschaft mit den Rechtsanwälten Ebner-Köppl, Löffler & Kollegen. Sie sprechen direkt mit mir: persönlich, telefonisch oder per Video, auf Deutsch oder Türkisch. Gemeinsam klären wir, was Sie erreichen möchten, welche Unterlagen dafür wichtig sind und welcher nächste Schritt zu Ihrer Situation passt. Mehr über mich.

Mietrecht-Anfrage starten · WEG-Anfrage starten · Anrufen

 

Mietrecht für Mieter

Eine Kündigung, eine hohe Nachzahlung oder ein anhaltender Wohnungsmangel kann den Alltag erheblich belasten. Ich prüfe Ihre Unterlagen und erläutere Ihnen verständlich, welche Möglichkeiten in Ihrer konkreten Situation bestehen. Dabei behalte ich Ihr Ziel im Blick: die Wohnung erhalten, einen Mangel beseitigen lassen, eine Forderung abwehren oder das Mietverhältnis geordnet beenden.

Kündigung und Eigenbedarf

Sie haben eine Kündigung erhalten und möchten wissen, ob Sie ausziehen müssen? Ich prüfe das Kündigungsschreiben, den angegebenen Grund und die Vorgeschichte des Mietverhältnisses. Bei Eigenbedarf nehme ich die Begründung und Ihre persönliche Situation in den Blick. Anschließend bespreche ich mit Ihnen die Reaktion auf das Schreiben, eine mögliche Einigung und gegebenenfalls die Vertretung im Räumungsverfahren.

Aus meinen Beiträgen: Kündigungsschutz beim Kauf durch eine Familien-GbR und Schadensersatz bei unwirksamer Kündigung.

Mieterhöhung und Mietspiegel

Ich prüfe Mieterhöhungsverlangen, die vertraglichen Vereinbarungen und die herangezogene Begründung. Bei einer Erhöhung unter Bezugnahme auf den Mietspiegel geht es auch darum, ob die Angaben zur Wohnung und deren Einordnung nachvollziehbar sind. Bei Fragen zur Miethöhe zu Beginn des Mietverhältnisses beziehe ich die Mietpreisbremse und die dazu erteilten Auskünfte in die Prüfung ein.

Weiterlesen: Auskunft zur Mietpreisbremse und Vormiete und Auskunftsfehler.

Mängel und Mietminderung

Schimmel, Feuchtigkeit, Heizungsausfall oder Lärm sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. Ich unterstütze Sie bei der Aufbereitung von Fotos, Mängelanzeigen und Schriftwechsel und prüfe Ansprüche auf Mängelbeseitigung, eine mögliche Mietminderung und weitere Ansprüche. Bevor Sie Zahlungen verändern oder eigene Maßnahmen veranlassen, können wir das Vorgehen anhand Ihrer Unterlagen abstimmen.

Nebenkostenabrechnung prüfen

Bei einer hohen Betriebskostennachforderung schaue ich mir die Abrechnung, die mietvertraglichen Regelungen und Ihre Vorauszahlungen an. Ich prüfe die angesetzten Positionen, den Verteilerschlüssel und den Bedarf an ergänzenden Belegen. Gegenüber Vermieter oder Verwaltung formuliere ich die erforderlichen Einwendungen und verfolge gegebenenfalls Rückzahlungsansprüche.

Vertiefend: Belegeinsicht in die Betriebskosten, Betriebskosten und Vergleichsangebote sowie neue Wärmeversorgung und Abrechnung.

Kaution und Auszug

Beim Auszug entstehen häufig Streitigkeiten über die Wohnungsrückgabe, behauptete Schäden und die Mietkaution. Ich prüfe Übergabeprotokolle, Fotos, Zahlungsnachweise und die geltend gemachten Gegenforderungen. Auch die Vorbereitung einer geordneten Übergabe und die anschließende Korrespondenz mit der Gegenseite gehören zu meiner Tätigkeit.

Zum Thema: Rückgabe der Wohnung per Schlüsseleinwurf.

Mietrecht für Vermieter

Als Vermieter benötigen Sie verständliche Verträge und ein Vorgehen, das zu Ihrer Immobilie und Ihren wirtschaftlichen Interessen passt. Ich begleite Sie von der Vertragsgestaltung bis zur Beendigung des Mietverhältnisses. Bei Konflikten prüfe ich zunächst die Dokumentation und bespreche mit Ihnen, ob eine außergerichtliche Lösung oder ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist.

Mietvertrag gestalten und prüfen

Ich prüfe bestehende Mietverträge und entwerfe Vereinbarungen für neue Mietverhältnisse. Dabei berücksichtige ich den vorgesehenen Gebrauch, die vereinbarte Miete, die Betriebskosten und weitere für Sie wichtige Regelungen. Auch Nachträge und Vereinbarungen zur Beendigung eines Mietverhältnisses können wir gemeinsam vorbereiten.

Kündigung, Zahlungsverzug und Räumung

Bei ausbleibenden Mietzahlungen oder anderen Vertragsverletzungen bereite ich den Sachverhalt mit Ihnen auf. Ich prüfe Zahlungsaufstellungen, Abmahnungen und Kündigungsmöglichkeiten und übernehme die erforderliche Korrespondenz. Wenn eine gerichtliche Durchsetzung erforderlich wird, vertrete ich Sie im Zahlungs- oder Räumungsverfahren.

Mieterhöhung und Betriebskostenabrechnung

Ich unterstütze Sie bei der Prüfung und Vorbereitung von Mieterhöhungen und bei Streitigkeiten über Betriebskostenabrechnungen. Wichtig sind hierfür die Vertragsgrundlagen, Abrechnungsunterlagen und der bisherige Schriftwechsel. So lässt sich gezielt klären, welche Forderung verfolgt und welche Frage zunächst aufgearbeitet werden sollte.

Untervermietung und Gewerberaum

Ich berate bei Anfragen zur Untervermietung und bei Konflikten über die Nutzung von Mieträumen. Im Gewerberaummietrecht prüfe und gestalte ich insbesondere Regelungen zu Laufzeit, Verlängerungsoptionen, Nutzungszweck und Beendigung. Bei längerfristigen Verträgen berücksichtige ich die praktische Bedeutung der Vereinbarungen für Ihren Betrieb.

Aus meinen Beiträgen: gewinnbringende Untervermietung.

WEG-Recht für Eigentümer und Verwaltungen

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft treffen persönliche Interessen, gemeinschaftliche Entscheidungen und laufende Verwaltungsaufgaben aufeinander. Ich berate einzelne Wohnungseigentümer, Gemeinschaften und Verwaltungen zu ihrem jeweiligen Anliegen. Bei der Anfrage kläre ich zunächst, wen ich vertreten soll und gegen wen sich die Angelegenheit richtet.

Eigentümerversammlung und Beschlüsse

Ich prüfe Einladungen, Tagesordnungen, Vollmachten und Versammlungsprotokolle und unterstütze bei der Vorbereitung von Beschlussanträgen. Wenn die Durchführung einer Versammlung oder der Inhalt eines Beschlusses streitig ist, ordne ich mit Ihnen die Unterlagen und das weitere Vorgehen ein.

Weiterlesen: Beschlüsse in der Zweiergemeinschaft.

Beschluss anfechten

Sie möchten einen Beschluss überprüfen lassen? Senden Sie mir möglichst den genauen Beschlusstext, das Datum der Beschlussfassung sowie Einladung und Protokoll. Ich prüfe die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Vorgehens und die dafür maßgeblichen Fristen. Warten Sie mit der Kontaktaufnahme möglichst nicht auf weitere Unterlagen, wenn diese noch fehlen.

Kostenverteilung und Jahresabrechnung

Ich berate zu Verteilerschlüsseln, Hausgeld, Wirtschaftsplänen, Jahresabrechnungen und Sonderumlagen. Dabei prüfe ich die Beschlusslage und die Regelungen der Gemeinschaftsordnung. Bei Unklarheiten unterstütze ich Sie dabei, die benötigten Informationen und Abrechnungsunterlagen zusammenzustellen.

Zum Thema: Kostenverteilung nach Einheiten.

Bauliche Veränderungen

Ein Klimagerät, eine Ladestation, Arbeiten am Balkon oder andere Veränderungen am Gebäude können Fragen innerhalb der Gemeinschaft auslösen. Ich prüfe die geplante Maßnahme, vorhandene Beschlüsse und die Interessen der Beteiligten. Bei Schnittstellen zu Baumängeln oder Bauträgerverträgen beziehe ich das Bau- und Architektenrecht in die Bearbeitung ein.

Vertiefend: Klima-Splitgerät in der WEG und Balkonsanierung in der WEG.

Beratung von Verwaltungen und Gemeinschaften

Ich unterstütze bei Fragen zu Verwaltungsaufgaben, Instandhaltung, Auskunft und Unterlagen sowie bei Streitigkeiten über die Bestellung oder Abberufung einer Verwaltung. Ziel ist ein nachvollziehbares Vorgehen auf Grundlage der vorhandenen Vereinbarungen und Beschlüsse.

Typische Anliegen

  • Eine Eigenbedarfskündigung liegt im Briefkasten.
  • Die Nebenkostenabrechnung enthält eine unerwartet hohe Nachzahlung.
  • Die Heizung fällt aus oder in der Wohnung bildet sich Schimmel.
  • Der Vermieter verlangt eine höhere Miete.
  • Der Mieter zahlt nicht oder gibt die Wohnung nicht zurück.
  • Ein Beschluss der Eigentümerversammlung soll überprüft werden.

So läuft die Zusammenarbeit

1. Kontakt aufnehmen

Rufen Sie mich an oder schildern Sie Ihr Anliegen über die Mandatsanfrage. Wenn eine Frist läuft oder ein Gerichtstermin ansteht, teilen Sie mir dies bitte gleich zu Beginn mit.

2. Unterlagen und Ziel klären

Ich sehe mir Ihre Unterlagen an und bespreche mit Ihnen, welches Ergebnis Sie erreichen möchten. Sie erhalten eine verständliche Einordnung und erfahren, welche Informationen für das weitere Vorgehen noch benötigt werden.

3. Vorgehen festlegen und umsetzen

Wir besprechen, ob zunächst verhandelt, ein Schreiben an die Gegenseite gerichtet oder ein Verfahren vorbereitet werden soll. Nach der Beauftragung übernehme ich die vereinbarten Schritte und informiere Sie über den Fortgang Ihrer Angelegenheit.

Diese Unterlagen helfen mir

Bringen Sie mit, was bereits vorhanden ist. Fehlende Unterlagen können wir gezielt ergänzen. Für Mietangelegenheiten helfen insbesondere der Mietvertrag mit Nachträgen, Kündigungen oder Mieterhöhungen, Betriebskostenabrechnungen, Zahlungsnachweise, Fotos und Ihr Schriftwechsel mit der Gegenseite. Zum Auszug sind auch das Übergabeprotokoll und Unterlagen zur Kaution wichtig.

Für WEG-Angelegenheiten benötige ich je nach Thema die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung, die Einladung und das Protokoll der Versammlung, den konkreten Beschlusstext und gegebenenfalls Beschlusssammlung, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung oder Verwaltervertrag. Halten Sie vorhandene Zustellnachweise und Briefumschläge bereit. Die Mandatsanfrage selbst enthält keinen Dokumentenupload; die Übermittlung Ihrer Unterlagen stimmen wir anschließend ab.

Häufige Fragen zum Miet- und WEG-Recht

Welche Fristen gelten bei einer Eigenbedarfskündigung?

Bei einer ordentlichen Eigenbedarfskündigung beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für den Vermieter grundsätzlich drei Monate; nach fünf und acht Jahren seit Überlassung der Wohnung verlängert sie sich auf sechs beziehungsweise neun Monate. Damit der laufende Monat mitzählt, muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag dieses Monats zugehen (§ 573c BGB). Vertragliche Vereinbarungen und Besonderheiten des Mietverhältnisses sind zusätzlich zu prüfen.

Wann liegt bei einer Eigenbedarfskündigung ein Härtefall vor?

Ein Härtefall kann vorliegen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder andere Haushaltsangehörige eine Härte bedeuten würde, die auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (§ 574 BGB). Der Widerspruch ist in Textform zu erklären und muss grundsätzlich spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses beim Vermieter eingehen. Fehlt ein rechtzeitiger Hinweis des Vermieters auf Möglichkeit, Form und Frist des Widerspruchs, kann dieser noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklärt werden (§ 574b BGB).

Wie oft und wie stark darf die Miete erhöht werden?

Bei einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB darf das Verlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung gestellt werden; bei Wirksamwerden der Erhöhung muss die Miete seit mindestens 15 Monaten unverändert sein. Die Kappungsgrenze beträgt grundsätzlich 20 Prozent innerhalb von drei Jahren, in durch Landesverordnung bestimmten Gebieten 15 Prozent. Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB werden bei diesen zeitlichen und prozentualen Grenzen nicht berücksichtigt. Für Staffel- und Indexmieten gelten besondere Regeln.

Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung kommen?

Bei Wohnraum muss über Betriebskostenvorauszahlungen jährlich abgerechnet werden; die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden (§ 556 Abs. 3 BGB). Danach sind Nachforderungen des Vermieters grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Ein Guthaben des Mieters entfällt durch die verspätete Abrechnung dagegen nicht.

Wann darf ich die Miete mindern, etwa bei Schimmel oder ohne Warmwasser?

Beeinträchtigt ein Mangel die vertragsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich, kann die Miete kraft Gesetzes gemindert sein (§ 536 BGB). Ob und in welcher Höhe eine Minderung besteht, hängt unter anderem von Ursache, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung ab; eine feste Quote für Schimmel oder Warmwasserausfall gibt es nicht. Während der Mietzeit auftretende Mängel sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen; eine unterlassene Anzeige kann Minderungsrechte ausschließen, soweit der Vermieter deshalb keine Abhilfe schaffen konnte (§ 536c BGB).

Wie lange dauert eine Räumungsklage?

Eine feste Dauer lässt sich nicht versprechen. Entscheidend sind unter anderem der Streitstoff, notwendige Beweisaufnahmen und der Ablauf beim zuständigen Gericht. Das gerichtliche Verfahren und eine gegebenenfalls anschließende Räumungsvollstreckung sind zeitlich getrennt zu betrachten.

Bis wann kann ich einen Beschluss der Eigentümerversammlung anfechten?

Die Anfechtungsklage ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten und muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden (§§ 44, 45 WEG). Die Klagebegründung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung erfolgen. Maßgeblich ist die Beschlussfassung, nicht erst der Zugang des Versammlungsprotokolls.

Kann ich einen WEG-Beschluss ohne Anwalt anfechten?

Für WEG-Beschlussklagen ist in erster Instanz unabhängig vom Streitwert ausschließlich das Amtsgericht zuständig; dort besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang (§ 23 Nr. 2 Buchst. c GVG). Auch bei einer selbst eingereichten Klage müssen die richtige beklagte Partei, die Klageanträge und die Anfechtungs- und Begründungsfristen beachtet werden. In einem Berufungsverfahren vor dem Landgericht ist anwaltliche Vertretung erforderlich (§ 78 ZPO).

Welche Einladungsfrist gilt für die Eigentümerversammlung?

Die Einberufungsfrist zur Eigentümerversammlung soll grundsätzlich mindestens drei Wochen betragen, sofern kein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt (§ 24 Abs. 4 WEG). Zusätzlich sind die Regelungen der Gemeinschaftsordnung zu prüfen. Ob ein Einladungsfehler für die Anfechtung eines Beschlusses erheblich ist, hängt von den konkreten Umständen ab.

Wie lange muss ein Vermieter nach Eigenbedarf selbst in der Wohnung wohnen?

Eine allgemeine gesetzliche Mindestwohndauer gibt es nicht. Entscheidend sind der ernsthafte Nutzungswunsch bei der Kündigung und die tatsächlichen Umstände. Wird die angekündigte Nutzung nicht aufgenommen oder früh beendet, sollten die Gründe und mögliche Ansprüche gesondert geprüft werden.

Für Stuttgart und Umgebung

Mein Büro in der Königstraße 78 liegt in der Stuttgarter Innenstadt. Ich berate Mandanten aus Stuttgart-Mitte, dem Westen, Bad Cannstatt, Vaihingen und Feuerbach sowie aus dem Umland, etwa aus Esslingen am Neckar, Ludwigsburg, Böblingen, Fellbach und Leonberg. Eine Besprechung ist nach Vereinbarung persönlich, telefonisch oder per Video möglich. So lässt sich die Zusammenarbeit auch organisieren, wenn Sie nicht in die Innenstadt kommen können.

In Bürogemeinschaft mit Ebner-Köppl, Löffler & Kollegen

Ich arbeite in Bürogemeinschaft mit den Rechtsanwälten Ebner-Köppl, Löffler & Kollegen, Königstraße 78, 70173 Stuttgart. Ihre Anfrage auf dieser Website richtet sich an mich als Rechtsanwalt Alihan Can. Sie behalten damit einen persönlichen Ansprechpartner für Ihr Anliegen.

Jetzt Kontakt aufnehmen

Sie möchten eine Kündigung, eine Mieterhöhung, eine Abrechnung oder einen WEG-Beschluss prüfen lassen? Schildern Sie mir kurz Ihre Situation und nennen Sie bekannte Fristen. Die Anfrage begründet noch kein Mandat; die Übernahme bestätige ich Ihnen ausdrücklich.

Anrufen · Mietrecht-Anfrage starten · WEG-Anfrage starten

Aktuelle Urteile zum Miet- und WEG-Recht

 

Betriebskosten 

Prüfung von Nebenkostenabrechnungen, Nachforderungen, Zurückbehaltungsrechten sowie Ansprüchen auf Rückzahlung der Mietkaution.

Gewerberaummietrecht

Gestaltung und Prüfung gewerblicher Mietverträge, Laufzeiten, Optionen, Konkurrenzschutz sowie Beendigung langfristiger Vertragsverhältnisse.

Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Beratung von Eigentümern und Gemeinschaften zu Versammlungen, Sonder- und Gemeinschaftseigentum, Kostenverteilung und baulichen Veränderungen.

Beschlussanfechtung

Prüfung fehlerhafter Eigentümerbeschlüsse und fristgerechte gerichtliche Durchsetzung oder Abwehr von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen.

Verwalter & Gemeinschaft

Klärung von Auskunfts-, Abrechnungs- und Instandhaltungspflichten sowie Begleitung bei Konflikten mit Verwaltung oder Miteigentümern.

Außergerichtliche Lösung

Wo eine belastbare Einigung möglich ist, verhandle ich frühzeitig und konsequent. Wenn erforderlich, setze ich Ihre Position gerichtlich durch.

Persönliche Beratung im Miet- und WEG-Recht

Sie erhalten eine klare Einschätzung Ihrer Rechtslage, der erforderlichen Fristen und der wirtschaftlich sinnvollsten nächsten Schritte – persönlich in Stuttgart oder digital.

Persönlich statt anonym

Bei mir sprechen Sie nicht mit wechselnden Sachbearbeitern, sondern direkt mit dem Anwalt – vom Erstkontakt bis zur Lösung. Ich nehme mir Zeit, höre zu und entwickle gemeinsam mit Ihnen eine klare Strategie.

Klartext statt Kanzleideutsch

Ich erkläre Ihnen juristische Sachverhalte so, dass Sie sie wirklich verstehen – ohne unnötige Fachsprache oder umständliche Paragraphenkaskaden. Mein Ziel: verständliche Beratung auf Augenhöhe.

Unternehmerisch denkend

Durch meine Erfahrung bringe ich ein wirtschaftliches Verständnis mit, das über das klassische Juristenprofil hinausgeht. Ich denke wie ein Unternehmer – und berate auch so.

Digital. Flexibel. Erreichbar.

Keine verstaubten Wartezimmer und Aktenberge: Ich bin modern organisiert, digital erreichbar und auf Wunsch auch per Zoom oder WhatsApp verfügbar. Besonders für vielbeschäftigte Unternehmer und Selbstständige ein echter Vorteil.

Interkulturell offen

Als mehrsprachiger Rechtsanwalt mit eigenem Migrationshintergrund kenne ich die besonderen rechtlichen und menschlichen Herausforderungen, die Mandanten mit internationalem Bezug oft erleben – und berate entsprechend sensibel und kompetent.