24.10.2026 · VIII ZR 211/23 — Auch bei versäumter Vorabinformation können Mieter Auskunft über Vormiete und Modernisierung verlangen. Sie entscheiden selbst, ob sie damit Klarheit über die künftig zulässige Miete schaffen.
MIET- & WEG-RECHT · 24.10.2026
Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.07.2026 – VIII ZR 211/23
Wer prüfen möchte, ob seine Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt, kann auf Angaben des Vermieters angewiesen sein. Dieser Auskunftsanspruch entfällt nicht schon deshalb, weil der Vermieter vor Vertragsschluss vorgeschriebene Informationen über eine Ausnahme versäumt hat. Das bestätigt der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 1. Juli 2026 – VIII ZR 211/23.
Für Mieter ist das relevant, weil eine zunächst nicht durchsetzbare höhere Miete für spätere Zeiträume Bedeutung erlangen kann. Sie dürfen selbst entscheiden, ob sie darüber frühzeitig Klarheit schaffen wollen.
Worum ging es?
Der Streit betraf eine 60,57 Quadratmeter große Berliner Wohnung. Seit April 2021 war eine monatliche Nettokaltmiete von 734,50 Euro vereinbart. Vor Abschluss des Mietvertrags hatte die Vermieterin nicht darüber informiert, dass sie eine höhere Miete etwa mit einer geschützten Vormiete oder Modernisierungsmaßnahmen rechtfertigen wollte.
Eine vom Mieter beauftragte Rechtsdienstleisterin verlangte aus abgetretenem Recht unter anderem Auskunft über die Vormiete, frühere Mieterhöhungen und Modernisierungsarbeiten. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Das Landgericht lehnte den Auskunftsteil dagegen ab: Die fehlenden Informationen könnten dem Mieter wirtschaftlich sogar schaden, weil ihre Nachholung der Vermieterin später eine höhere Miete ermöglichen könne.
Wie hat das Gericht entschieden?
Der BGH korrigierte diese Sichtweise und stellte das amtsgerichtliche Urteil wieder her. Die Berufung der Vermieterin wurde insgesamt zurückgewiesen. Die Auskunftsklage war sowohl zulässig als auch begründet.
Nach § 556g Abs. 3 BGB muss der Vermieter auf Verlangen über Tatsachen Auskunft geben, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblich sind. Voraussetzung ist, dass diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter darüber unschwer informieren kann. Das traf hier auf die verlangten Angaben zu.
Eine versäumte vorvertragliche Information macht solche Tatsachen nicht bedeutungslos. Die Vermieterin konnte sich wegen des Informationsfehlers zwar zunächst nicht auf die betreffenden Ausnahmen berufen. Nach einer Nachholung können diese jedoch mit zeitlicher Verzögerung relevant werden. Der Mieter kann deshalb ein berechtigtes Interesse haben, auch die längerfristige Mietbelastung zu prüfen.
Ob er dafür in Kauf nimmt, dass die nachgeholte Information gegebenenfalls die gesetzliche Zweijahresfrist in Gang setzt, ist seine Entscheidung. Das Gericht darf ihm den Zugang zur Auskunft nicht mit einer eigenen Einschätzung seiner wirtschaftlichen Interessen versagen.
Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?
Mieter sollten unterscheiden zwischen einer Information, die der Vermieter vor Abschluss des Mietvertrags von sich aus erteilen muss, und einem späteren Auskunftsverlangen des Mieters. Ein Fehler bei der ersten Pflicht beseitigt den späteren Anspruch nicht automatisch.
Ein Auskunftsverlangen sollte die benötigten Tatsachen konkret benennen. Bei einer behaupteten Vormiete können dies deren Höhe und relevante Veränderungen sein; bei Modernisierungen kommen Angaben zu Maßnahmen und den dafür aufgewendeten Kosten in Betracht. Ein allgemeiner Verdacht ersetzt allerdings nicht die Prüfung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen.
Vermieter können ein solches Verlangen nicht allein damit abwehren, dass sie sich gegenwärtig ohnehin nicht auf eine Ausnahme berufen dürfen. Sie sollten prüfen, welche Angaben vorliegen und welche davon für die vereinbarte Miethöhe erheblich sind.
Für die weitere Vorgehensweise bleiben der konkrete Mietvertrag, die erteilten Informationen und die zeitlichen Abläufe wichtig. Die Auskunft schafft eine Grundlage für diese Prüfung; sie entscheidet nicht schon für sich genommen darüber, welche Miete dauerhaft verlangt werden darf.
Kurz eingeordnet
Die Entscheidung schützt die Möglichkeit, die eigene Mietbelastung informiert zu beurteilen. Sie eröffnet keinen unbegrenzten Anspruch auf sämtliche Unterlagen des Vermieters, sondern bestätigt die an bestimmte Voraussetzungen gebundene Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB.
Das Urteil behandelt außerdem die Bemessung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach der im Fall maßgeblichen älteren Gesetzesfassung. Daraus wird hier keine allgemeine Aussage zur heutigen Gebührenberechnung abgeleitet.
Quelle
Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.07.2026 – VIII ZR 211/23. Amtlicher Volltext, Rechtsinformationen des Bundes.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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