BGH: Gewinnbringende Untervermietung kann Kündigung rechtfertigen

Veröffentlicht am 26. August 2026 um 15:42

28.01.2026 · VIII ZR 228/23 — Eine Untervermietung dient der Entlastung des Mieters, nicht als Geschäftsmodell. Wer ohne Erlaubnis deutlich über den eigenen Wohnkosten weitervermietet, riskiert nach vorheriger Abmahnung die Kündigung.

Worum ging es?

Ein Berliner Mieter zahlte für seine Zweizimmerwohnung monatlich 460 Euro Nettokaltmiete. Während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts überließ er die Wohnung ohne Zustimmung der Vermieterin zwei Untermietern und verlangte dafür 962 Euro Nettokaltmiete zuzüglich Nebenkosten. Nach einer erfolglosen Abmahnung kündigte die Vermieterin das Hauptmietverhältnis ordentlich und verlangte die Räumung.

Wie hat das Gericht entschieden?

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Ein Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung nach § 553 Abs. 1 BGB setzt ein berechtigtes Interesse voraus. Dieses kann darin liegen, die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen zu verringern und die Wohnung trotz veränderter Lebensumstände zu erhalten. Die Vorschrift schützt jedoch keine Gewinnerzielung, die über die Deckung der eigenen Kosten hinausgeht.

Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?

Mieter sollten vor jeder Untervermietung die Erlaubnis des Vermieters einholen und die Höhe der Untermiete transparent erläutern. Zulässig kann eine Beteiligung an Miete, Betriebskosten und angemessenen weiteren Aufwendungen sein. Wird die Wohnung dagegen ohne Erlaubnis mit erheblicher Gewinnspanne weitervermietet, kann dies nach Abmahnung eine ordentliche Kündigung tragen. Vermieter sollten vor einer Kündigung den konkreten Pflichtverstoß und die wirtschaftlichen Verhältnisse sorgfältig dokumentieren.

Quelle
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.01.2026 – VIII ZR 228/23.
Amtliche Entscheidungsdatenbank: Bundesgerichtshof – Entscheidungen

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

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