MIET- & WEG-RECHT · 21. AUGUST 2026
21.08.2026 · V ZR 162/25 — Eine WEG muss den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem Balkon grundsätzlich gestatten. Bloß erwartbare Geräusche reichen für eine Ablehnung regelmäßig nicht aus.
Worum ging es?
Wohnungseigentümer einer Berliner Gemeinschaft wollten auf ihrem Balkon ein Klima-Splitgerät installieren. Dafür sollte die Außenwand durchbohrt werden, um das Innen- mit dem Außengerät zu verbinden. Die Eigentümerversammlung lehnte den Antrag ab.
Das Amtsgericht wies die Klage auf Ersetzung des ablehnenden Beschlusses zunächst ab. Das Landgericht Berlin II hielt die Maßnahme dagegen unter konkreten technischen und baulichen Vorgaben für zulässig und ersetzte den verweigerten Gestattungsbeschluss. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Gemeinschaft an den Bundesgerichtshof.
Wie hat das Gericht entschieden?
Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück. Die Wohnungseigentümer können grundsätzlich verlangen, dass die Gemeinschaft den Einbau des Klima-Splitgeräts gestattet.
Die für die Leitungen erforderliche Bohrung durch die Fassade ist zwar eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums. Sie darf daher nicht eigenmächtig vorgenommen werden, sondern benötigt vorab einen Beschluss der Gemeinschaft. Das Klimagerät gehört auch nicht zu den gesetzlich privilegierten Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG.
Ein Anspruch auf Zustimmung kann sich jedoch aus § 20 Abs. 3 WEG ergeben. Entscheidend ist, ob andere Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Maßgeblich ist dabei eine objektive Betrachtung unter angemessener Abwägung der Eigentumsrechte aller Beteiligten.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs begründet eine fachgerecht geplante und ausgeführte Fassadenbohrung nicht ohne Weiteres eine relevante Beeinträchtigung. Auch die bloße Erwartung, das Gerät könne später störende Geräusche verursachen, genügt regelmäßig nicht, um die Zustimmung bereits im Vorfeld zu verweigern. Etwas anderes gilt, wenn schon bei der Beschlussfassung sicher absehbar ist, dass andere Eigentümer durch den Betrieb unzumutbar beeinträchtigt werden.
Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
Wohnungseigentümer sollten ein Klima-Splitgerät niemals ohne vorherigen Beschluss installieren. Der Antrag sollte das konkrete Gerät, seinen Standort, die Leitungsführung, die fachgerechte Montage und möglichst auch die zu erwartenden Betriebsgeräusche genau beschreiben. Je präziser die Planung ist, desto besser kann die Gemeinschaft mögliche Nachteile beurteilen.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf eine Maßnahme nicht allein wegen abstrakter Befürchtungen ablehnen. Sie muss prüfen, welche konkreten Auswirkungen nach der vorgelegten Planung tatsächlich zu erwarten sind. Sind keine unzumutbaren Nachteile erkennbar, kann ein Anspruch auf Gestattung bestehen.
Kommt es nach dem Einbau tatsächlich zu erheblichen Lärm- oder sonstigen Störungen, bleiben Abwehransprüche der betroffenen Eigentümer möglich. In Betracht kommen beispielsweise Einschränkungen der Betriebszeiten oder andere Maßnahmen, die die konkrete Beeinträchtigung beseitigen. Die Zustimmung zum Einbau ist deshalb kein Freibrief für einen später störenden Betrieb.
Kurz eingeordnet
Das Urteil erleichtert die Installation moderner Klimageräte im Wohnungseigentum, erlaubt aber keinen eigenmächtigen Einbau. Es kommt weiterhin auf die konkrete bauliche und technische Ausgestaltung an. Optische Veränderungen, der Standort des Außengeräts, Abstände, Schallwerte und die fachgerechte Ausführung können im Einzelfall entscheidend bleiben.
Quelle
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 162/25.
Amtliche Pressemitteilung Nr. 130/2026:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026130.html
Amtlicher Volltext:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2025/V_ZR_162-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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