07.11.2026 · 2 StR 469/25 — Offensichtlich unverhältnismäßiger Zwang kann Körperverletzung im Amt sein. Trotz bestätigter Schuld muss die Strafe wegen nicht geprüfter Milderungsgründe neu bestimmt werden.
STRAFRECHT · 07.11.2026
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.08.2026 – 2 StR 469/25.
Auch bei einem schwierigen Polizeieinsatz hat der Einsatz körperlichen Zwangs rechtliche Grenzen. Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Beamten wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt im Schuldspruch bestätigt. Über die Strafe muss dagegen eine andere Strafkammer erneut entscheiden.
Der Beschluss trennt die Frage nach der Strafbarkeit von der anschließenden Bemessung der Strafe. Dass das Verhalten strafbar war, macht eine sorgfältige Prüfung möglicher Strafmilderungsgründe nicht entbehrlich.
Worum ging es?
Ein Polizeibeamter beteiligte sich an einem Einsatz gegen einen Mann, der ohne Fahrerlaubnis unterwegs war. Zwischen beiden bestanden bereits seit Längerem erhebliche persönliche Konflikte. Der Beamte wusste zudem von einer psychischen Erkrankung des Betroffenen.
Der Mann verriegelte sein Fahrzeug und weigerte sich auszusteigen. Im Verlauf des Einsatzes setzte der Angeklagte unter anderem Reizstoff und einen Einsatzstock ein und trat den Betroffenen. Andere Beamte versuchten gleichzeitig, ihn aus dem Fahrzeug zu ziehen. Der Mann erlitt mehrere Verletzungen.
Das Landgericht Aachen verhängte wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Der Angeklagte legte Revision ein.
Wie hat das Gericht entschieden?
Nach dem BGH ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit anhand des strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs zu prüfen. Dieser verlangt nicht, dass im Nachhinein jede fachrechtliche Einzelheit einer Diensthandlung zutreffend beurteilt wird. Einsatzkräfte können in unübersichtlichen Situationen unter erheblichem Zeitdruck handeln müssen.
Erforderlich bleiben insbesondere Zuständigkeit, wesentliche Förmlichkeiten sowie eine wirksame Weisung oder pflichtgemäße Ermessensausübung. Jedenfalls bei einem aus Sicht eines sorgfältig handelnden Beamten offensichtlich unverhältnismäßigen Vorgehen ist die Grenze der strafrechtlichen Rechtmäßigkeit überschritten.
Im konkreten Fall blieb der Schuldspruch bestehen. Der BGH bewertete den Zwangsmitteleinsatz auch unter diesem Maßstab als rechtswidrig. Die rechtliche Ausgangsbetrachtung des Landgerichts war zwar zu korrigieren; das Ergebnis zur Schuld änderte sich dadurch nicht.
Die Strafe hatte dagegen keinen Bestand. Das Landgericht hatte einen möglichen Verbotsirrtum und weitere Milderungsgründe nicht hinreichend erörtert. Dazu gehörten der zeitliche Abstand zur Tat und die belastende Verfahrensdauer. Ein etwaiger Irrtum wäre nach dem BGH vermeidbar gewesen, könnte aber dennoch für eine Milderung Bedeutung haben.
Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?
Bei Vorwürfen gegen Einsatzkräfte müssen die tatsächliche Einsatzlage, das verfügbare Wissen und die gewählten Zwangsmittel genau unterschieden werden. Eine schwierige Situation rechtfertigt keine offensichtlich unverhältnismäßige Gewalt. Umgekehrt lässt sich aus einem fachrechtlichen Fehler nicht ohne weitere Prüfung auf strafbare Körperverletzung schließen.
Auch der Umfang eines Revisionserfolgs muss genau gelesen werden. Hier wurde keine neue Entscheidung über die Schuld angeordnet. Die tatsächlichen Feststellungen blieben bestehen; zusätzliche widerspruchsfreie Feststellungen sind möglich.
Das neue Gericht muss außerdem die Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Körperverletzung im Verhältnis zu den anderen Beamten näher prüfen. Der Schuldspruch bleibt dennoch durch den Einsatz gefährlicher Werkzeuge getragen. Die Frage kann aber die Höhe der Strafe beeinflussen.
Kurz eingeordnet
Der Beschluss enthält weder einen Freispruch noch eine abschließende neue Strafe. Er bestätigt die strafrechtlichen Grenzen amtlicher Gewalt und verlangt zugleich eine vollständige Strafzumessung. Die weitergehende Revision wurde verworfen.
Quelle
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.08.2026 – 2 StR 469/25. Amtlicher Volltext.
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Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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