Rettungskräfte sind auch vor Angriffen des Patienten geschützt

Veröffentlicht am 7. November 2026 um 05:09

07.11.2026 · 3 StR 333/26 — Auch ein Patient kann sich wegen eines tätlichen Angriffs auf Rettungskräfte strafbar machen. Die eigene Notlage und die Ablehnung der Behandlung schließen den Tatbestand nicht aus.

STRAFRECHT · 07.11.2026

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.09.2026 – 3 StR 333/26.

Wer Rettungskräfte tätlich angreift, ist nicht allein deshalb vom besonderen strafrechtlichen Schutz dieser Einsatzkräfte ausgenommen, weil die Hilfe gerade ihm selbst gelten soll. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass auch die hilfsbedürftige Person Täter des Delikts sein kann.

Die Entscheidung betrifft einen körperlichen Angriff auf zivile Notfallsanitäter. Sie ist von der Frage zu unterscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine medizinische Behandlung ohne Einwilligung zulässig ist.

Worum ging es?

Passanten riefen Rettungskräfte zu einem alkoholisierten Mann, der sich verletzt hatte und medizinische Hilfe benötigte. Er verweigerte die Behandlung, schlug mit den Armen um sich, bedrohte und beleidigte die Sanitäter. Einen Helfer packte er am Kragen und würgte ihn.

Das Landgericht Halle verurteilte den Mann unter anderem wegen dieses Geschehens sowie wegen weiterer Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Mit seiner Revision beanstandete er die Verletzung materiellen Rechts.

Wie hat das Gericht entschieden?

Der BGH bestätigte die Bewertung des Angriffs nach § 115 Abs. 3 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 114 StGB. Weder die eigene Hilfsbedürftigkeit noch die selbst begründete Notlage oder die Ablehnung der Behandlung schließen eine Täterschaft aus.

Die Vorschrift schützt neben den Rettungschancen hilfsbedürftiger Personen auch die körperliche Unversehrtheit und Handlungsfreiheit der Helfer. Diese konzentrieren sich typischerweise auf den Einsatz und können sich deshalb nicht im gleichen Maß um ihren eigenen Schutz kümmern.

Der Senat sah keinen Grund, Patienten aus dem Täterkreis herauszunehmen. Er verwies auch darauf, dass Angriffe den Einsatz für weitere Hilfsbedürftige gefährden können. Die gesetzgeberische Zielrichtung umfasst gerade auch Gewaltbereitschaft von Patienten in aufgeladenen Notfallsituationen.

In anderen Teilen des Verfahrens nahm der BGH Korrekturen vor: Ein Widerstandsvorwurf wurde von der Verfolgung ausgenommen und zwei Einzelstrafen wurden reduziert. Die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten blieb davon unberührt. Die Revision wurde im Übrigen verworfen.

Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?

Bei einem entsprechenden Tatvorwurf müssen Angriffshandlung, Einsatzsituation und die weiteren Strafbarkeitsvoraussetzungen gesondert festgestellt werden. Die Eigenschaft als Patient ist kein allgemeiner Ausschlussgrund. Eine bloße Weigerung, sich behandeln zu lassen, ist aber nicht mit dem hier festgestellten körperlichen Angriff gleichzusetzen.

Für die rechtliche Bewertung kommt es auf den konkreten Verlauf an. Die Entscheidung rechtfertigt weder eine pauschale Strafbarkeit jeder ablehnenden Äußerung noch die Annahme, jede gewünschte Behandlung dürfe zwangsweise vorgenommen werden.

Kurz eingeordnet

Die tragende Aussage betrifft den Kreis möglicher Täter beim besonderen Schutz von Rettungskräften. Der BGH hat das Rechtsmittel nicht vollständig erfolglos gelassen, obwohl die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen blieb. Diese Unterscheidung ist für eine zutreffende Darstellung des Ergebnisses wichtig.

Quelle

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.09.2026 – 3 StR 333/26. Amtlicher Volltext.

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Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

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