06.11.2026 · 3 L 2619/26.WI — Ein BKA-Zeuge soll die Suchwörter seiner Chat-Auswertung nennen dürfen. Das VG Wiesbaden stellt im Eilverfahren die effektive Verteidigung in den Vordergrund.
STRAFRECHT · 06.11.2026
Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 30.10.2026 – 3 L 2619/26.WI
Wer sich gegen Ergebnisse einer digitalen Ermittlung verteidigt, muss deren Auswahlgrundlage hinterfragen können. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat das BKA mit Beschluss vom 30. Oktober 2026 – 3 L 2619/26.WI – im Eilverfahren zur Erteilung einer erweiterten Aussagegenehmigung verpflichtet.
Worum ging es?
In einem Staatsschutzverfahren hatte ein BKA-Beamter einen Chat mit etwa 500.000 Nachrichten nicht vollständig gelesen. Der Verlauf betraf einen Mitangeklagten des Antragstellers und dessen Verlobte. Der Beamte durchsuchte ihn mithilfe einer selbst zusammengestellten Liste mit ungefähr 40 Wörtern.
Welche Wörter verwendet worden waren, wollte er unter Hinweis auf seine beschränkte Aussagegenehmigung nicht nennen. Das BKA berief sich auf interne Ermittlungsmethoden und Gefahren für die Aufgabenerfüllung.
Wie hat das Gericht entschieden?
Nach der amtlichen Mitteilung muss das BKA eine Aussagegenehmigung erteilen, die auch die Frage nach den verwendeten Suchbegriffen umfasst. Das VG sah im konkreten Fall keine hinreichend gewichtige Gefährdung öffentlicher Aufgaben.
Mögliche Nachteile für künftige Ermittlungen müssten hinter dem Interesse an effektiver Verteidigung zurücktreten. Die Anordnung erging im einstweiligen Rechtsschutz und ist nach der Mitteilung noch nicht rechtskräftig.
Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?
Bei großen Datenbeständen kann bereits die Auswahl der Suchbegriffe beeinflussen, welche Nachrichten in den Blick geraten und welche unentdeckt bleiben. Für die Verteidigung kann daher neben einzelnen Treffern auch der Auswertungsweg bedeutsam sein.
Die Entscheidung enthält aber keinen pauschalen Anspruch auf Offenlegung aller kriminalistischen Methoden. Sie betrifft eine bestimmte Schlagwortliste und die Abwägung der dort geltend gemachten Geheimhaltungsgründe. Auch ein unmittelbarer Zugriff auf sämtliche BKA-Systeme ist damit nicht verbunden.
Kurz eingeordnet
Das VG hat eine verwaltungsrechtliche Voraussetzung für die Zeugenaussage in einem Strafverfahren geklärt. Es entscheidet weder über die Schuld der Angeklagten noch über die abschließende Beweiswürdigung des Strafgerichts. Laut Pressemitteilung ist Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich.
Quelle
Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 30.10.2026 – 3 L 2619/26.WI. Amtliche Pressemitteilung Nr.11/2026 vom 2. November 2026.
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Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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