06.11.2026 · VI ZR 47/26 — Wer nach einem Unfall ein höherwertiges Neufahrzeug kauft, kann dessen Aufpreis nicht einfach weiterreichen. Auch lange Lieferzeiten begründen kein frei verfügbares Ersatzbudget.
VERKEHRSRECHT · 06.11.2026
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.09.2026 – VI ZR 47/26.
Ein Unfall mit einem nahezu neuen Fahrzeug kann eine Abrechnung auf Neuwagenbasis rechtfertigen. Daraus folgt aber kein Anspruch darauf, auf Kosten des Unfallgegners in ein wirtschaftlich höherwertiges Modell zu wechseln. Nach dem Bundesgerichtshof entscheidet die objektive Gleichwertigkeit der Fahrzeuge; persönliche Vorlieben verändern diesen Maßstab nicht.
Das gilt auch dann, wenn das bisherige Modell erst nach längerer Wartezeit wieder erhältlich wäre. Mögliche Kosten einer Zwischenlösung sind gesondert zu prüfen. Sie bilden kein Guthaben, das ohne Vereinbarung für einen teureren Ersatzwagen eingesetzt werden darf.
Worum ging es?
Der Kläger hatte wenige Tage vor einem Verkehrsunfall einen fabrikneuen Tesla Model Y Long Range für 58.920 EUR gekauft. Zwei Tage nach dem Unfall erwarb er als Ersatz einen Model Y Performance für 67.570 EUR. Die Haftung für den Unfall stand dem Grunde nach nicht im Streit.
Der Haftpflichtversicherer regulierte auf Grundlage des Preises des beschädigten Wagens. Der Kläger verlangte zusätzlich die Differenz von 8.650 EUR. Er trug vor, das bisherige Modell wäre erst Monate später lieferbar gewesen. Der teurere Wagen habe sofort zur Verfügung gestanden.
Außerdem hielt er das neue Modell für seine Bedürfnisse nicht für besser: Es hatte zwar mehr Leistung, aber weniger Reichweite. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die weitergehende Forderung zurück.
Wie hat das Gericht entschieden?
Der BGH wies die Revision zurück. Ein fabrikneues Fahrzeug mit höchstens 1.000 Kilometern Laufleistung kann bei erheblicher Beschädigung grundsätzlich durch ein gleichwertiges Neufahrzeug ersetzt werden. Die Ersatzbeschaffung ist dabei wirtschaftlich und nach objektiven Kriterien zu beurteilen.
Die Annahme, der rund 15 Prozent höhere Kaufpreis drücke hier einen höheren Marktwert aus, war rechtlich nicht zu beanstanden. Der Markt bewertet die Gesamtheit der Eigenschaften eines Fahrzeugs. Dazu gehört auch die Reichweite. Dass gerade der Kläger diese besonders schätzte und von der höheren Leistung nicht profitieren wollte, beseitigte den objektiven Mehrwert nicht.
Auch die behaupteten langen Lieferzeiten führten zu keinem weitergehenden Anspruch. Für die Zwischenzeit kommen grundsätzlich andere Schadenspositionen in Betracht, etwa erforderliche Mietwagen- oder Interimsfahrzeugkosten beziehungsweise Nutzungsausfallentschädigung. Deren Voraussetzungen bleiben eigenständig zu prüfen.
Der Kläger konnte den Aufpreis nicht mit nur hypothetisch ersparten Überbrückungskosten verrechnen. Bei seiner konkreten Abrechnung waren die tatsächlich getroffenen Maßnahmen maßgeblich. Ob sich der Versicherer auf eine andere, insgesamt möglicherweise günstige Lösung einlässt, entscheidet dieser selbst.
Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?
Vor dem Kauf eines abweichenden Ersatzmodells sollten Fahrzeugwert, Ausstattung, Lieferzeit und die Kosten einer Zwischenlösung getrennt dokumentiert werden. Eine Rechnung über das teurere Modell belegt noch nicht, dass der gesamte Betrag unfallbedingt erforderlich war.
Wer den Mehrpreis mit einer Ersparnis bei anderen Schadenspositionen rechtfertigen möchte, sollte eine ausdrückliche Regulierungsvereinbarung anstreben. Eine eigene Wirtschaftlichkeitsrechnung ersetzt eine solche Verständigung nicht.
Für die Anspruchsprüfung ist außerdem wichtig, welche Abrechnungsart gewählt wurde. Die Entscheidung betrifft eine tatsächlich vorgenommene Ersatzbeschaffung auf Neuwagenbasis. Sie erlaubt keine pauschale Ablehnung jeder Ersatzbeschaffung, die vom Unfallfahrzeug abweicht.
Kurz eingeordnet
Der BGH schließt den Kauf eines höherwertigen Autos nicht aus. Er begrenzt, welcher Teil der Kosten vom Schädiger verlangt werden kann. Ebenso wenig verspricht das Urteil Nutzungsausfall für beliebig lange Lieferzeiten: Schadensminderung und eine zumutbare Zwischenlösung können den erstattungsfähigen Aufwand begrenzen.
Quelle
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.09.2026 – VI ZR 47/26. Amtlicher Volltext.
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Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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