OLG Köln: Besucherraum ist kein gewöhnlicher Aufenthalt

Veröffentlicht am 6. November 2026 um 23:17

06.11.2026 · 1 ORs 196/26 — Der JVA-Besucherraum zählt nicht als gewöhnlicher Aufenthalt für den Cannabisbesitz. Der Schuldspruch blieb bestehen; über die Strafe muss neu entschieden werden.

STRAFRECHT · 06.11.2026

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 13.10.2026 – 1 ORs 196/26

Die strafrechtliche Bewertung von Cannabisbesitz hängt auch davon ab, an welchem Ort die Substanz besessen wird. Ein Besucherraum wird nicht schon deshalb zum gewöhnlichen Aufenthalt eines Gefangenen, weil er innerhalb derselben Justizvollzugsanstalt liegt.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2026 – 1 ORs 196/26 – den Schuldspruch gegen einen Gefangenen bestätigt. Den Rechtsfolgenausspruch hob es hingegen auf.

Worum ging es?

Ein Besucher übergab einem Strafgefangenen im Besuchsraum einer JVA rund 42 Gramm Haschisch. Der Gefangene steckte es in den Hosenbund und wollte es selbst konsumieren. Das Amtsgericht Aachen verurteilte ihn wegen des Besitzes von mehr als 30 Gramm Cannabis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung.

Der Angeklagte wandte sich mit einer Sprungrevision unmittelbar an das OLG. Es musste sowohl die rechtliche Einordnung des Besitzes als auch die Bemessung der Strafe prüfen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Der Schuldspruch blieb bestehen. Die Erlaubnis für den Besitz von bis zu 50 Gramm am gewöhnlichen Aufenthalt erfasste den Besucherraum nicht. Nach der Auslegung des Senats verlangt dieser Begriff einen auf längere Zeit angelegten tatsächlichen Lebensmittelpunkt und einen persönlichen Bezug zu dem Ort.

Eine solche Zuordnung kann nach der Entscheidung auch bei einer zwangsweisen Unterbringung bestehen. Sie lässt sich aber nicht auf jeden Raum einer Einrichtung ausdehnen. Ein Raum, in dem sich die Person lediglich zu Besuchszwecken vorübergehend aufhält, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Fehlerhaft war dagegen die Strafzumessung. Das Amtsgericht hatte den vergleichsweise niedrigen THC-Gehalt nicht erkennbar gewürdigt. Zudem fehlten ausreichende Angaben zu den einschlägigen Vorstrafen und den damaligen Sachverhalten. Das OLG konnte ihre Bedeutung für die neue Strafe deshalb nicht zuverlässig nachprüfen.

Die Sache wurde hinsichtlich der Rechtsfolgen an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. Die bisherigen, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bleiben erhalten und können widerspruchsfrei ergänzt werden.

Für eine strafschärfende Berücksichtigung früherer Verurteilungen reichte deren bloße Erwähnung nicht. Das Amtsgericht musste Art, Zeitpunkt und Gewicht der Vorbelastungen so darstellen, dass ihre Bedeutung überprüfbar wurde. Dabei spielten auch die längeren Abstände zwischen den früheren Taten und Verurteilungen eine Rolle.

Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?

Bei der Prüfung einer erlaubten Besitzmenge genügt nicht die pauschale Angabe, dass sich das Cannabis in einer Wohnung oder Einrichtung befunden habe. Der genaue Besitzort und die tatsächlichen Lebensverhältnisse können entscheidend sein.

Gleichzeitig müssen Schuldspruch und Strafzumessung getrennt betrachtet werden. Selbst wenn die strafrechtliche Einordnung Bestand hat, können unzureichende Feststellungen zum Wirkstoffgehalt oder zu Vorstrafen eine neue Entscheidung über die Strafe erforderlich machen.

Aus einer strafrechtlichen Besitzregel folgt zudem keine allgemeine Erlaubnis, Cannabis in eine Haftanstalt einzubringen oder dort entgegen vollzugsrechtlichen Vorgaben aufzubewahren. Über solche weitergehenden Fragen entscheidet der hier dargestellte Beschluss nicht abschließend.

Der Beschluss zeigt damit, dass eine Revision unterschiedliche Teile eines Urteils betreffen kann. Eine erfolgreiche Beanstandung der Strafzumessung beseitigt den Schuldspruch nicht notwendig. Umgekehrt kann eine neue Strafentscheidung weitere rechtlich gebotene Prüfungen erfordern; das OLG verwies insoweit auch auf die mögliche nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe.

Kurz eingeordnet

Die Aufhebung bedeutet keinen Freispruch. Das OLG hat lediglich die Rechtsfolgen zur erneuten Prüfung gestellt. Die Einordnung des Besitzes im Besucherraum blieb im konkreten Fall bestehen.

Die Entscheidung erläutert die örtlichen Grenzen einer Besitzprivilegierung. Sie sollte daher nicht auf die vereinfachte Aussage verkürzt werden, Gefangenen sei Cannabis innerhalb der JVA allgemein erlaubt.

Quelle

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 13.10.2026 – 1 ORs 196/26. Amtlicher Volltext in NRWE, ECLI:DE:OLGK:2026:1013.1ORS196.26.00, insbesondere Rn.9–24.

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Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

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