06.11.2026 · 9 U 76/25 — Ein falsch beschrifteter Bestellbutton führte hier nicht zur Rückzahlung des Autokaufpreises. Das OLG Frankfurt stellte auf den transparenten Bestellablauf ab.
VERKEHRSRECHT · 06.11.2026
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.09.2026 – 9 U 76/25
Wer ein Auto online kauft, kann sich nach Auffassung des OLG Frankfurt nicht in jeder Konstellation allein wegen eines falsch beschrifteten Bestellbuttons vom Kauf lösen. Das Urteil vom 15. September 2026 – 9 U 76/25 – betrifft einen transparenten Bestellvorgang und einen erst nach einem Jahr erklärten Widerruf.
Worum ging es?
Ein Verbraucher bestellte ein Elektroauto für 60.520 Euro. Er wählte Modell und Ausstattung, bestimmte die Zahlungsart und klickte schließlich auf eine nur mit „Bestellen“ beschriftete Schaltfläche. Danach erhielt er Vertrag und Widerrufsbelehrung.
Nach rund einem Jahr Nutzung verlangte er die Rückzahlung des Kaufpreises. Er berief sich sowohl auf den Widerruf als auch auf die gesetzlich unzureichende Beschriftung der Schaltfläche.
Wie hat das Gericht entschieden?
Die Berufung blieb ohne Erfolg. Das OLG hielt die Widerrufsbelehrung für ordnungsgemäß und den Widerruf für verspätet. Auch den hilfsweise geltend gemachten Bereicherungsanspruch verneinte es.
Zwar genügte „Bestellen“ nicht der gesetzlichen Vorgabe für die Schaltfläche. Nach der Bewertung des Gerichts war der bewusst durchlaufene Kaufprozess jedoch klar und nicht irreführend; die Kosten waren erkennbar. Zusätzlich hielt es die Berufung auf die formale Position nach einjähriger unbeanstandeter Vertragsdurchführung für treuwidrig.
Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?
Für die Prüfung eines Online-Autokaufs sind die konkrete Darstellung des Bestellprozesses, die Preisangaben, die Belehrung und der zeitliche Ablauf bedeutsam. Eine isolierte Betrachtung der letzten Schaltfläche bildet den entschiedenen Fall nach Auffassung des OLG nicht vollständig ab.
Händler sollten daraus dennoch keinen Verzicht auf eine gesetzeskonforme Beschriftung ableiten. Das Gericht hat den Buttonfehler nicht verneint. Seine rechtlichen Folgen wurden anhand besonderer Umstände des konkreten Kaufs beurteilt.
Kurz eingeordnet
Die amtliche Pressemitteilung vom 23. September 2026 kennzeichnete das Urteil als nicht rechtskräftig und verwies auf die mögliche Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH. Ein späterer Rechtsmittelstand ist anhand der verwendeten amtlichen Unterlagen nicht bestätigt. Der Beitrag gibt die Auffassung des OLG wieder und behauptet keine abschließende höchstrichterliche Klärung dieses Falles.
Quelle
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.09.2026 – 9 U 76/25. Amtliche Pressemitteilung Nr.48/2026 vom 23. September 2026.
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Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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