LG Saarbrücken: Zu wenig Abstand mindert Steinschlagersatz

Veröffentlicht am 6. November 2026 um 23:13

06.11.2026 · 13 S 33/26 — Fällt ein Stein von einem Lkw, kann zu geringer Abstand den Ersatzanspruch mindern. Das LG Saarbrücken rechnet dem nachfahrenden Autofahrer ein Drittel zu.

VERKEHRSRECHT · 06.11.2026

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 27.08.2026 – 13 S 33/26

Auch bei unzureichend gesicherter Lkw-Ladung kann der nachfahrende Autofahrer einen Teil seines Schadens selbst tragen müssen. Das gilt, wenn sein zu geringer Sicherheitsabstand für den Steinschlagschaden mitursächlich war.

Das Landgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 27. August 2026 – 13 S 33/26 – die Haftung im entschiedenen Fall im Verhältnis zwei Drittel zu einem Drittel verteilt.

Worum ging es?

Ein Autofahrer fuhr hinter einem mit Gestein und Schotter beladenen Lastwagen. Die Plane wies einen Riss auf. Als er zum Überholen ansetzte und den Abstand verringerte, fiel ein Stein von der Ladefläche und beschädigte seine Windschutzscheibe.

Die geltend gemachten Nettoreparaturkosten betrugen 1.410,71 Euro. Das Amtsgericht sprach nahezu den gesamten verlangten Betrag zu. Die Beklagten griffen mit ihrer Berufung sowohl die Feststellungen zur Schadensentstehung als auch die Haftungsverteilung an.

Nach dem Sachverständigengutachten konnte der Schaden nur bei einem Abstand von höchstens etwa 25 Metern entstanden sein. Der Kläger hatte für die Fahrt eine Geschwindigkeit von ungefähr 60 km/h angegeben.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht bestätigte, dass der Stein von dem Lastwagen gekommen war. Für die unzureichende Sicherung herabfallender Ladung sprach der typische Geschehensablauf. Die Lkw-Seite musste deshalb grundsätzlich für den Schaden einstehen.

Allerdings hatte auch der Autofahrer gegen die Abstandspflicht verstoßen. Wer überholen will, darf den Abstand nach der Entscheidung erst beim Ausscheren auf die linke Fahrbahn verringern und nicht schon zuvor dicht hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug auffahren.

Das Gericht bezog die Abstandspflicht nicht allein auf die Vermeidung eines Auffahrunfalls. Ein ausreichender Abstand verbessert auch die Übersicht und verschafft Zeit, auf andere Gefahren zu reagieren. Der nachgewiesene Abstandsverstoß war deshalb bei der Haftungsabwägung zu berücksichtigen.

Dem Kläger wurden zwei Drittel der Reparaturkosten sowie eine entsprechend gekürzte Kostenpauschale zugesprochen, insgesamt 957,14 Euro. Ein Drittel blieb bei ihm. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Das Landgericht befasste sich daneben mit Einwänden gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Eine andere subjektive Einschätzung des Unfallablaufs genügte nicht, um die getroffenen Feststellungen zu erschüttern. Die Haftung wurde deshalb auf einer weiterhin als tragfähig angesehenen tatsächlichen Grundlage neu gewichtet.

Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?

Ladungssicherung und Sicherheitsabstand sind getrennte Pflichten. Ein Fehler des vorausfahrenden Fahrers beseitigt einen unfallursächlichen Verstoß des Nachfahrenden nicht automatisch. Für die Haftungsquote kommt es auf die nachgewiesenen Beiträge beider Seiten an.

Bei einem Steinschlagschaden können daher die Herkunft des Steins, der Zustand der Abdeckung, die Geschwindigkeit und der Abstand entscheidend werden. Ebenso wichtig ist, zu welchem Zeitpunkt ein Überholmanöver tatsächlich begonnen hat.

Die Quote von einem Drittel ist keine allgemeine Kürzung für jeden Steinschlag. Ein nur von der Straße aufgewirbelter Stein, ein nicht nachweisbarer Abstandsverstoß oder ein anderer Unfallablauf können eine andere Bewertung erfordern.

Auch die Aussage des Geschädigten kann für diese Rekonstruktion Bedeutung haben. Der Kläger hatte selbst geschildert, den Abstand vor dem Überholen verringert zu haben. Der technische Befund wurde daher nicht losgelöst vom übrigen Prozessstoff bewertet. Eine konkrete Dokumentation des Ablaufs ist aussagekräftiger als die bloße Einschätzung, man habe ausreichend Abstand gehalten.

Kurz eingeordnet

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung technischer Beweise für die Haftungsabwägung. Dass die Lkw-Seite einen Sicherungsfehler begangen hatte, genügte hier nicht für einen vollständigen Ersatzanspruch.

Das Urteil stammt vom 27. August 2026; die Themenfundstelle des DAV datiert vom 29. Oktober 2026. Der amtliche Volltext wurde im Rechtsprechungsportal des Saarlandes geprüft. Aus der Nichtzulassung der Revision allein wird hier kein gesondert bestätigter Rechtskraftstand abgeleitet.

Quelle

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 27.08.2026 – 13 S 33/26. Amtlicher Volltext im Bürgerservice Saarland, ECLI:DE:LGSAARB:2026:0827.13S33.26.00, insbesondere Rn.23–44.

Amtliche Quelle

Themenfundstelle: Redaktionelle Themenfundstelle. Nur zur Themenfindung verwendet; Entscheidungsangaben anhand der amtlichen Quelle geprüft.

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Mehr zum Verkehrsrecht · Zurück zu Rechtsprechung aktuell

Kommentar hinzufügen

Kommentare

Es gibt noch keine Kommentare.