BAG: Ein Verhandlungstermin heilt keine falsche Zuteilung

Veröffentlicht am 6. November 2026 um 23:09

06.11.2026 · 5 AZN 193/26 — Eine falsch zugeteilte Sache bleibt nicht wegen eines Verhandlungstermins bei derselben Kammer. Das BAG verlangt vorab festgelegte Regeln für die Zuständigkeit.

ARBEITSRECHT · 06.11.2026

Ein bereits angesetzter Gerichtstermin kann eine fehlerhafte Zuteilung des Verfahrens nicht nachträglich rechtfertigen. Der Geschäftsverteilungsplan muss die zuständige Kammer anhand vorab festgelegter allgemeiner Kriterien bestimmen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30. September 2026 – 5 AZN 193/26 ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts aufgehoben. Die Sache muss dort neu verhandelt und entschieden werden.

Worum ging es?

Ein Arbeitnehmer machte unter anderem Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung geltend. Nach dem maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan hätte deshalb eine bestimmte Fachkammer des Landesarbeitsgerichts entscheiden müssen. Das Verfahren war jedoch einer anderen Kammer zugeteilt worden.

Der Fehler blieb zunächst unbemerkt. Als er später erkannt wurde, waren bereits Verhandlungstermine bestimmt worden. Der Geschäftsverteilungsplan enthielt für diese Situation eine Ausnahme: Nach einer Terminbestimmung sollte die Sache trotz der falschen ursprünglichen Verteilung bei der bisherigen Kammer bleiben.

Auf dieser Grundlage erging ein Urteil. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde machte der Kläger geltend, dass nicht der gesetzlich vorgesehene Spruchkörper entschieden habe.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das BAG sah die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Zuständigkeiten müssen im Voraus und unabhängig von einem einzelnen Rechtsstreit geregelt sein. Dadurch soll verhindert werden, dass die Auswahl der entscheidenden Richter nachträglich beeinflusst werden kann.

Die beanstandete Ausnahmeregel hing dagegen von einem Ereignis ab, das der Vorsitzende der zunächst befassten Kammer selbst herbeiführen konnte: der Bestimmung eines Verhandlungstermins. Die Regelung eröffnete damit einen Einfluss auf die Zuständigkeitsfrage, den das Grundgesetz nicht zulässt.

Das Gericht musste keine tatsächlich ausgeübte Manipulation feststellen. Es genügte, dass die Regelung eine solche Möglichkeit eröffnete. Das LAG-Urteil wurde wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Der Senat stellte außerdem klar, dass die ursprünglich verfehlte Zuständigkeit nicht durch die bloße Fortführung als Altsache in späteren Jahren richtig geworden war. Auch dann blieb die nach dem Plan vorrangige Fachzuständigkeit maßgeblich. Der Ablauf eines Verfahrens und die zuvor erfolgte Bearbeitung konnten die fehlende Zuständigkeit deshalb nicht ersetzen.

Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?

Auch bei einem lange laufenden Arbeitsrechtsstreit ist die gerichtsinterne Zuständigkeit keine bloße Organisationsfrage. Vorgesehene Fachzuständigkeiten und Regeln für Parallelverfahren können darüber entscheiden, welche Kammer zur Entscheidung berufen ist.

Ein Fehler lässt sich nicht allein damit rechtfertigen, dass ein Kammerwechsel zusätzliche Arbeit verursachen oder einen bereits vorbereiteten Termin betreffen würde. Die organisatorische Verfahrensgestaltung muss die verfassungsrechtlichen Vorgaben beachten.

Für einen Rechtsbehelf genügt allerdings keine unbelegte Vermutung. Im entschiedenen Fall war die Besetzungsrüge durch konkrete Angaben zu den Geschäftsverteilungsplänen und gerichtsinternen Vorgängen untermauert. Das BAG hebt hervor, dass der Kläger zuvor durch Akteneinsicht und eine Anfrage Aufklärung versucht hatte.

Die Prüfung richtet sich dabei auf die Zuständigkeitsregeln des konkreten Gerichts im maßgeblichen Zeitraum. Aus einem unzutreffenden Ergebnis in der Sache lässt sich umgekehrt nicht auf eine falsche Kammerbesetzung schließen. Das BAG hat einen nachgewiesenen Besetzungsfehler behandelt und nicht lediglich eine abweichende Bewertung des arbeitsrechtlichen Streitstoffs beanstandet.

Kurz eingeordnet

Der Beschluss entscheidet über einen Verfahrensfehler. Er spricht dem Kläger die streitigen arbeitsrechtlichen Zahlungsansprüche nicht abschließend zu. Diese Fragen bleiben Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens.

Auch führt nicht jeder vermeintliche Organisationsfehler automatisch zu einem erfolgreichen Rechtsmittel. Maßgeblich waren hier eine tatsächlich verfehlte Fachzuständigkeit und eine mit dem Grundgesetz unvereinbare Ausnahmeregel.

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens soll das Landesarbeitsgericht im fortgesetzten Verfahren ebenfalls entscheiden. Der Kläger hat damit eine neue Verhandlung erreicht; der Ausgang des gesamten Rechtsstreits bleibt offen.

Quelle

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30.09.2026 – 5 AZN 193/26. ECLI:DE:BAG:2026:300926.B.5AZN193.26.0, insbesondere Rn. 1–12.

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