06.11.2026 · 2 AZR 196/22 — Ein Kirchenaustritt genügt nicht stets für eine Kündigung. Das BAG beanstandet die Entlassung einer Beraterin, deren Aufgaben auch Nichtkatholikinnen wahrnahmen.
ARBEITSRECHT · 06.11.2026
Kirchliche Arbeitgeber dürfen einen Kirchenaustritt nicht ohne Bezug zur konkreten Tätigkeit zum Kündigungsgrund machen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 5. November 2026 – 2 AZR 196/22 einer Schwangerschaftsberaterin recht gegeben.
Worum ging es?
Eine Sozialpädagogin trat während ihrer Elternzeit aus der katholischen Kirche aus. Ihr Arbeitgeber, ein katholischer Frauen- und Fachverband, kündigte ihr nach der Elternzeit fristlos und hilfsweise ordentlich. Bei ihm arbeiteten zu diesem Zeitpunkt auch zwei nichtkatholische Beschäftigte in der Schwangerschaftsberatung.
Die Vorinstanzen hielten die Kündigungen für unwirksam und erkannten Zahlungsansprüche zu. Nach einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof entschied nun das BAG über die Revision des Arbeitgebers.
Wie hat das Gericht entschieden?
Die Revision blieb erfolglos. Die fristlose Kündigung scheiterte bereits an der nicht eingehaltenen Zweiwochenfrist. Außerdem benachteiligten die zugrunde gelegten Anforderungen die Arbeitnehmerin unzulässig wegen ihrer Religion.
Die Kirchenmitgliedschaft war für ihre Aufgaben nach der Bewertung des BAG nicht wesentlich. Der gegenüber der staatlichen Stelle erklärte und sonst nicht öffentlich gemachte Austritt belegte für sich auch keinen kündigungsrelevanten Loyalitätsverstoß. Die Zahlungsansprüche blieben bestehen.
Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?
Bei kirchlichen Arbeitsverhältnissen muss die konkrete Tätigkeit betrachtet werden. Die tatsächliche Beschäftigungspraxis ist dabei aussagekräftig: Wer mit denselben Aufgaben betraut wird und welche Anforderungen dafür gelten, kann für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung erheblich sein.
Eine bloße Berufung auf das kirchliche Selbstverständnis ersetzt diese Prüfung nicht. Umgekehrt lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten, dass kirchliche Anforderungen bei jeder Tätigkeit bedeutungslos wären. Funktion, Aufgaben und das konkret beanstandete Verhalten bleiben zu unterscheiden.
Kurz eingeordnet
Der Beitrag stützt sich auf die amtliche Pressemitteilung Nr. 38/26. Eine allgemeine Entscheidung zu sämtlichen kirchlichen Berufsgruppen ist damit nicht verbunden. Das ebenfalls am 5. November verhandelte Chorleiterverfahren endete laut BAG durch Vergleich und wird nicht als zweites Urteil dargestellt.
Quelle
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.11.2026 – 2 AZR 196/22. Amtliche Pressemitteilung Nr. 38/26 vom 5. November 2026.
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Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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