24.10.2026 · 5 StR 400/26 — Bei Beihilfe genügt es nicht immer, nur den normalen Strafrahmen zu mildern. Das Gericht muss den gesetzlichen Milderungsgrund auch bei der Prüfung eines minder schweren Falls einbeziehen.
STRAFRECHT · 24.10.2026
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.09.2026 – 5 StR 400/26
Bei der Strafzumessung kann die Reihenfolge der Prüfung entscheidend sein. Enthält ein Straftatbestand einen besonderen Rahmen für minder schwere Fälle und besteht zugleich ein gesetzlicher Milderungsgrund, dürfen diese Möglichkeiten nicht getrennt nebeneinander abgearbeitet werden.
Mit Beschluss vom 22. September 2026 – 5 StR 400/26 – hat der Bundesgerichtshof deshalb einen Strafausspruch aufgehoben. Der Fall betraf eine Verurteilung wegen Beihilfe zu mehreren tateinheitlich begangenen Handelsdelikten und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln.
Worum ging es?
Das Landgericht Dresden hatte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Strafrahmen hatte es aus § 29a Abs. 1 BtMG entnommen und wegen der Beihilfe nach den gesetzlichen Vorschriften gemildert.
Einen minder schweren Fall hatte die Strafkammer dagegen bereits mit einer allgemeinen Gesamtwürdigung verneint. Sie sah keine erhebliche Abweichung vom Durchschnitt der üblichen Fälle. Nicht erkennbar geprüft hatte sie, ob die zusätzliche Berücksichtigung der Beihilfe gerade zur Annahme eines minder schweren Falls führen konnte.
Der Angeklagte griff das Urteil mit der Revision an und rügte die Verletzung materiellen Rechts.
Wie hat das Gericht entschieden?
Der Schuldspruch blieb bestehen. Die Entscheidung über die Strafe hielt der rechtlichen Kontrolle jedoch nicht stand und wurde aufgehoben. Über sie muss eine andere Strafkammer erneut verhandeln und entscheiden.
Der BGH erläuterte die gebotene Reihenfolge: Zunächst ist zu prüfen, ob bereits die allgemeinen Umstände der Tat einen minder schweren Fall begründen. Wird dies verneint, muss in einem weiteren Schritt auch ein vorhandener gesetzlich festgelegter Strafmilderungsgrund in diese Bewertung einbezogen werden.
Die Beihilfe war ein solcher gesetzlicher Milderungsgrund. Das Landgericht durfte sich deshalb nicht darauf beschränken, nach Verneinung des minder schweren Falls lediglich den regulären Strafrahmen wegen Beihilfe zu mildern. Es musste zuvor prüfen, ob die Beihilfe zusammen mit den übrigen Umständen zur Anwendung des besonderen Strafrahmens führen konnte.
Dieser Fehler genügte bereits für die Aufhebung des Strafausspruchs. Weitere Bedenken gegen die Strafzumessung musste der BGH nicht mehr entscheiden. Die tatsächlichen Feststellungen zur Strafe waren von dem Rechtsfehler nicht betroffen und konnten bestehen bleiben.
Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?
Bei einer möglichen Strafmilderung sollten die tatbezogenen Umstände und die gesetzlich vorgesehenen Milderungsgründe vollständig erfasst werden. Wichtig ist nicht nur, dass ein Urteil einen bestimmten Umstand überhaupt erwähnt. Er muss auch an der rechtlich richtigen Stelle in die Bewertung eingehen.
Für die Verteidigung kann es deshalb darauf ankommen, die Strafrahmenwahl gesondert von der späteren konkreten Strafhöhe zu prüfen. Die zutreffende Berücksichtigung einer Beihilfe in einem Prüfungsschritt beantwortet noch nicht, ob sie auch bei der Entscheidung über einen minder schweren Fall ausreichend gewürdigt wurde.
Die Entscheidung garantiert allerdings weder die Annahme eines minder schweren Falls noch eine bestimmte niedrigere Strafe. Eine Gesamtwürdigung bleibt erforderlich. Das neue Tatgericht muss diese Bewertung auf der Grundlage der erhalten gebliebenen Feststellungen rechtsfehlerfrei nachholen.
Auch eine bereits gewährte Bewährung macht eine solche Überprüfung nicht bedeutungslos. Gegenstand der Revision war weiterhin die rechtliche Grundlage der ausgesprochenen Strafe.
Kurz eingeordnet
Der BGH korrigierte die Methode der Strafrahmenbestimmung, nicht den Schuldspruch. Der Angeklagte wurde durch den Beschluss nicht freigesprochen.
Die zentrale Aussage lässt sich über den Einzelfall hinaus verstehen: Ein gesetzlicher Milderungsgrund kann schon bei der Entscheidung über den anzuwendenden Strafrahmen Bedeutung haben. Seine Berücksichtigung allein bei einer anschließenden Milderung des normalen Rahmens ersetzt diese vorgelagerte Prüfung nicht.
Quelle
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.09.2026 – 5 StR 400/26. Amtlicher Volltext, Rechtsinformationen des Bundes.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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