Einziehung: Pauschale Begründung genügt nicht für jeden Betrag

Veröffentlicht am 24. Oktober 2026 um 06:10

24.10.2026 · 2 StR 556/25 — Auch bei mehreren Bandendiebstählen muss die Einziehung im einzelnen Fall nachvollziehbar sein. Der BGH ließ einen Teilbetrag entfallen; die verhängte Freiheitsstrafe blieb bestehen.

STRAFRECHT · 24.10.2026

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.09.2026 – 2 StR 556/25

Eine Einziehungsentscheidung muss auch bei zahlreichen abgeurteilten Taten nachvollziehbar begründet werden. Wenige allgemeine Sätze reichen nicht aus, wenn sich daraus die rechtliche Grundlage eines einzelnen Betrags nicht prüfen lässt.

Mit Beschluss vom 8. September 2026 – 2 StR 556/25 – hat der Bundesgerichtshof deshalb einen Teil einer Wertersatzeinziehung entfallen lassen. Die Angeklagte blieb zugleich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Fall zeigt, weshalb Schuldspruch, Strafe und Einziehung getrennt betrachtet werden müssen.

Worum ging es?

Das Landgericht Köln hatte die Angeklagte wegen zahlreicher vollendeter und versuchter schwerer Bandendiebstähle sowie eines Diebstahls mit Waffen verurteilt. Dabei waren vielfach auch Sachbeschädigungen angenommen worden. Die Gesamtfreiheitsstrafe betrug vier Jahre und sechs Monate.

Zusätzlich ordnete das Gericht neben der Einziehung verschiedener Gegenstände die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 47.193,77 Euro an. Für diese Summe sollte die Angeklagte gesamtschuldnerisch haften. Sie legte Revision ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts.

Der BGH überprüfte daraufhin sowohl einzelne Schuldsprüche als auch die rechtliche Begründung der finanziellen Einziehungsentscheidung.

Wie hat das Gericht entschieden?

Die Revision hatte nur teilweise Erfolg. Bei zwei Taten korrigierte der BGH zunächst die zusätzlich angenommene Sachbeschädigung: Nach den eigenen Feststellungen des Landgerichts war dort kein Sachschaden entstanden.

Die verhängte Strafe blieb dennoch bestehen. Das Landgericht hatte bei ihrer Bemessung bereits ausdrücklich berücksichtigt, dass in diesen Fällen keine Sachschäden eingetreten waren. Aus der Schuldspruchänderung folgte deshalb im konkreten Fall keine Änderung der Strafe.

Anders fiel die Prüfung eines Einziehungsbetrags von 4.347,79 Euro aus. Die nur allgemein gehaltene Begründung ließ nicht erkennen, weshalb die Einziehung in dem betreffenden Fall nicht nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen war. Der BGH konnte die stillschweigende gegenteilige Annahme des Landgerichts deshalb nicht nachvollziehen und ließ die Einziehung in dieser Höhe entfallen.

Die Korrektur wurde nach § 357 StPO auf einen betroffenen Mitangeklagten erstreckt. Der Beschluss benennt jedoch keine konkret festgestellte Rückzahlung oder Rückgabe als tatsächlichen Ausschlussgrund. Eine solche Einzelheit darf dem Fall daher nicht hinzugefügt werden.

Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?

Bei einer Einziehungsforderung sollte jede Tat und jeder angesetzte Betrag gesondert nachvollziehbar sein. Eine Gesamtsumme kann die Prüfung der einzelnen Voraussetzungen nicht ersetzen. Ebenso können Gründe, die eine Einziehung ausschließen, für eine Tat anders zu beurteilen sein als für eine andere.

Für die Verteidigung bedeutet das, nicht nur die Strafhöhe anzusehen. Auch eine begrenzte Korrektur des Schuldspruchs oder der Einziehung kann einen eigenständigen Gegenstand der Überprüfung bilden. Erforderlich bleibt jeweils eine rechtlich erhebliche Beanstandung.

Umgekehrt führt ein Teilerfolg bei der Einziehung nicht automatisch zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe. Im entschiedenen Verfahren blieb diese unverändert. Auch trug die Angeklagte trotz des begrenzten Erfolgs die Kosten ihres Rechtsmittels.

Der Beschluss belegt außerdem, dass eine Korrektur unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf weitere Beteiligte wirken kann. Daraus folgt aber kein allgemeiner Automatismus für sämtliche Mitangeklagten oder sämtliche Beträge einer gemeinsamen Einziehungsanordnung.

Kurz eingeordnet

Der BGH strich einen genau bezeichneten Teilbetrag und ließ die übrige Entscheidung weitgehend bestehen. Er stellte keine generelle Unzulässigkeit der Einziehung bei Bandendiebstählen fest.

Für die Praxis liegt der Wert der Entscheidung in der genauen Trennung: Ob eine Tat richtig bezeichnet ist, welche Strafe angemessen ist und welcher Vermögenswert eingezogen werden darf, sind miteinander verbundene, aber eigenständig zu begründende Fragen.

Quelle

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.09.2026 – 2 StR 556/25. Amtlicher Volltext, Rechtsinformationen des Bundes.

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Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

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