Fahrerlaubnis: Entziehung und Sperre brauchen aktuelle Feststellungen

Veröffentlicht am 24. Oktober 2026 um 06:05

24.10.2026 · 4 StR 209/26 — Eine Fahrerlaubnisentziehung setzt tragfähige Feststellungen voraus. Auch bei einer länger zurückliegenden Verkehrstat muss das Gericht erklären, weshalb ein Eignungsmangel fortbesteht.

VERKEHRSRECHT · 24.10.2026

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.08.2026 – 4 StR 209/26

Eine strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung darf nicht auf ungeklärten Voraussetzungen beruhen. Das Gericht muss feststellen, ob überhaupt noch eine Fahrerlaubnis besteht, die es entziehen kann. Auch die Anordnung und Dauer einer Sperre brauchen eine nachvollziehbare Begründung.

Das verdeutlicht der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. August 2026 – 4 StR 209/26. Besonders bedeutsam war im entschiedenen Fall der zeitliche Abstand zwischen einem früher hervorgetretenen Eignungsmangel und dem späteren Urteil.

Worum ging es?

Das Landgericht Essen hatte den Angeklagten wegen mehrerer Delikte verurteilt. Dazu gehörte auch ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Neben den Strafen und einer Einziehungsentscheidung ordnete es Fahrerlaubnismaßnahmen an.

Aus den Feststellungen ergab sich zugleich eine frühere Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Dabei war bereits eine isolierte Sperre angeordnet worden, die erst im Juli 2025 enden sollte. Das neue Urteil des Landgerichts erging jedoch schon im Mai 2025.

Der Angeklagte legte Revision ein. Der BGH überprüfte daraufhin nicht nur einzelne Schuldsprüche und Strafen, sondern auch die angeordneten Maßnahmen zur Fahrerlaubnis.

Wie hat das Gericht entschieden?

Der BGH hob unter anderem den Maßregelausspruch auf und verwies das Verfahren im betroffenen Umfang an eine andere Strafkammer zurück. Er schloss sich den Beanstandungen des Generalbundesanwalts zur Fahrerlaubnis an.

Bereits die Ausgangsfrage war nicht ausreichend geklärt: Den Feststellungen ließ sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte bei Verkündung des Urteils über eine Fahrerlaubnis verfügte. Angesichts der früheren Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der noch laufenden isolierten Sperre bestand dafür besonderer Erklärungsbedarf.

Auch die neu angeordnete Sperrfrist war nicht tragfähig begründet. Das Landgericht hatte nicht hinreichend erläutert, weshalb ein im Jahr 2021 hervorgetretener Eignungsmangel noch im Jahr 2025 fortbestehen und eine Sperre von 18 Monaten erfordern sollte.

Der BGH entschied damit nicht, dass jede Fahrerlaubnismaßnahme endgültig ausgeschlossen sei. Vielmehr musste die Grundlage für eine solche Entscheidung im neuen Verfahren erneut geprüft werden. Auch das Gesamtverfahren blieb nach mehreren weiteren Korrekturen teilweise offen.

Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?

In einem Verkehrsstrafverfahren sollten der aktuelle Fahrerlaubnisstatus und frühere Maßnahmen genau nachvollzogen werden. Entziehung, eine bereits laufende Sperre und die spätere Möglichkeit einer Neuerteilung betreffen unterschiedliche Fragen. Ein älteres Urteil kann für diese Prüfung ebenso wichtig sein wie der jüngste Tatvorwurf.

Bei länger zurückliegenden Taten reicht zudem nicht ohne Weiteres der Hinweis auf den damaligen Eignungsmangel. Entscheidend ist, ob und weshalb dieser bei der aktuellen gerichtlichen Entscheidung noch besteht. Der Zeitablauf führt dabei weder automatisch zur Fahreignung noch macht er eine Begründung entbehrlich.

Für die Verteidigung sind deshalb eine geordnete zeitliche Übersicht und die einschlägigen früheren Entscheidungen hilfreich. Das gilt auch für die Frage, auf welche Tatsachen sich die Länge einer neu angeordneten Sperre stützt.

Die Entscheidung betrifft strafgerichtliche Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB. Sie enthält keine abschließende Aussage über ein eigenständiges verwaltungsrechtliches Fahrerlaubnisverfahren. Auch dieses darf nicht allein aus dem Ergebnis eines einzelnen Revisionsbeschlusses abgeleitet werden.

Kurz eingeordnet

Der Beschluss verlangt eine auf den konkreten Entscheidungszeitpunkt bezogene Prüfung. Eine Entziehung ohne festgestellten Fahrerlaubnisbestand und eine nur unzureichend erklärte Sperrfrist hielten hier der Revision nicht stand.

Die Aufhebung ist deshalb kein Nachweis, dass der Angeklagte bereits wieder fahren durfte. Sie bedeutet, dass das neue Tatgericht die Voraussetzungen und den Umfang einer möglichen Maßnahme auf einer tragfähigen Grundlage beurteilen muss.

Quelle

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.08.2026 – 4 StR 209/26. Amtlicher Volltext, Rechtsinformationen des Bundes.

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Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

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