Dieselklage: Herstellervortrag darf nicht übergangen werden

Veröffentlicht am 24. Oktober 2026 um 00:35

24.10.2026 · VIa ZR 1024/23 — Ein Gericht muss konkreten Vortrag zum Wissen verantwortlicher Personen würdigen. Der BGH hob deshalb ein Dieselurteil auf; ein endgültiger Erfolg für eine Partei steht damit nicht fest.

VERKEHRSRECHT · 24.10.2026

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.10.2026 – VIa ZR 1024/23

In einem Dieselverfahren genügt es nicht, die Kenntnis verantwortlicher Personen anzunehmen, ohne konkreten gegenteiligen Vortrag des Herstellers zu würdigen. Das Recht auf rechtliches Gehör gilt auch dann, wenn das Gericht die im Fahrzeug vorhandenen technischen Funktionen für unzulässig hält.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 6. Oktober 2026 – VIa ZR 1024/23 – deshalb ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben. Über den Schadensersatzanspruch muss erneut entschieden werden.

Worum ging es?

Der Kläger hatte im Oktober 2016 einen gebrauchten Mercedes-Benz SLK 250 D mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 und der Schadstoffklasse Euro 6 gekauft. Er verlangte vom Hersteller Schadensersatz wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht sprach dem Käufer dagegen unter anderem 29.540,23 Euro gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu. Es stützte dies auf eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach §§ 826, 31 BGB. Dabei nahm es an, verantwortliche Führungspersonen hätten von der maßgeblichen Ausgestaltung der Funktionen gewusst und sie zumindest nicht verhindert. Die Herstellerin ging gegen die Nichtzulassung der Revision vor.

Wie hat das Gericht entschieden?

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg. Nach Auffassung des BGH hatte das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag der Herstellerin nicht hinreichend berücksichtigt und dadurch Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Die Herstellerin hatte nicht lediglich pauschal jede Verantwortung bestritten. Sie hatte vielmehr Angaben zur Organisation interner Kommunikationswege gemacht und erläutert, weshalb bestimmte Vorstandsmitglieder nach ihrer Darstellung nicht mit Einzelheiten der Programmierungsentscheidungen befasst gewesen seien.

Das Oberlandesgericht hatte diesen Vortrag nicht erkennbar gewürdigt. Es durfte ihn weder ohne inhaltliche Auseinandersetzung als unbeachtlich behandeln noch die gegenteilige Kenntnis verantwortlicher Personen ohne nähere Begründung feststellen. Die abstrakte Wiedergabe von Maßstäben aus einer anderen Entscheidung ersetzte diese Prüfung nicht.

Der Fehler konnte den Ausgang beeinflussen. Bei Berücksichtigung des Vortrags war ein anderes Ergebnis zur Haftung aus §§ 826, 31 BGB nicht ausgeschlossen. Der BGH hob daher das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.

Für die neue Prüfung verwies er außerdem auf die Bedeutung der Frage, ob eine Abschalteinrichtung für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ursächlich war. Fehlt dieser Zusammenhang, kann das gegen die Annahme einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung sprechen.

Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?

Für Käufer bleibt eine auf das konkrete Fahrzeug und die behaupteten Funktionen zugeschnittene Darstellung wichtig. Technische Unzulässigkeit, Verantwortlichkeit bestimmter Personen und die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs sind unterschiedliche Prüfungsschritte.

Hersteller können sich ihrerseits nicht darauf beschränken, jede Kenntnis abstrakt abzustreiten. Enthält ihre Verteidigung konkrete Angaben, muss das Gericht diese aber zur Kenntnis nehmen und in seine Entscheidung einbeziehen.

Für beide Seiten empfiehlt sich, zentrale Tatsachen und Beweisanträge klar herauszustellen. Wird ein entscheidungserheblicher Kern des Vortrags übergangen, kann dies einen Rechtsmittelgrund bilden. Eine bloße abweichende Bewertung durch das Gericht bedeutet dagegen noch nicht, dass rechtliches Gehör verletzt ist.

Der Beschluss beantwortet nicht, ob im konkreten Fahrzeug tatsächlich sämtliche Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen. Auch folgt daraus kein allgemeiner Ausschluss von Dieselansprüchen. Das neue Verfahren muss den übergangenen Vortrag und die weiteren rechtlichen Voraussetzungen zusammenführen.

Kurz eingeordnet

Der BGH korrigierte hier einen Verfahrensfehler. Er sprach weder dem Käufer endgültig eine Entschädigung zu noch stellte er den Hersteller abschließend von einer Haftung frei.

Die Entscheidung macht deutlich, dass eine sorgfältige Begründung auch in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren erforderlich bleibt. Verweise auf andere Urteile können die Auseinandersetzung mit den entscheidenden Besonderheiten des einzelnen Falls nicht ersetzen.

Quelle

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.10.2026 – VIa ZR 1024/23. Amtlicher Volltext, Rechtsinformationen des Bundes.

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Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

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