Zeugnisverweigerung kann nach endgültiger Einstellung enden

Veröffentlicht am 21. Oktober 2026 um 19:16

21.10.2026 · 1 StR 269/25 — Nach endgültiger Einstellung gegen einen Angehörigen kann dessen Schutz das Schweigerecht nicht weiter tragen. Der BGH verlangt dafür, dass auch eine spätere Verfolgung als Verbrechen ausgeschlossen ist.

Worum ging es?

Ein einmal bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht wegen eines Angehörigen muss nicht bis zum Ende eines anderen Strafverfahrens fortbestehen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. April 2026 – 1 StR 269/25 – eine wichtige Grenze geklärt: Nach endgültiger Einstellung gegen den Angehörigen kann der Schutz entfallen, wenn auch eine Verfolgung als Verbrechen ausgeschlossen ist.

Das Ausgangsverfahren betraf vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge. Im Prozess stellte sich unter anderem die Frage nach der Vernehmung eines Zeugen, dessen Ehefrau zunächst ebenfalls angeklagt war. Er berief sich über seinen anwaltlichen Vertreter auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Ein Antrag auf seine Vernehmung wurde deshalb zunächst abgelehnt.

Später wurde das Verfahren gegen die Ehefrau nach Erfüllung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt. Damit änderte sich die Grundlage des auf diese Angehörigenbeziehung gestützten Rechts.

Wie hat das Gericht entschieden?

Der BGH stellte klar, dass das Zeugnisverweigerungsrecht in dieser Konstellation entfallen war. Nach Erfüllung der Auflage kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Bleibt auch nach der Sachlage keine Möglichkeit, sie als Verbrechen zu verfolgen, trägt das frühere Verfahren gegen den Angehörigen die fortbestehende Aussageverweigerung nicht mehr.

Im konkreten Fall war eine solche weitere Verfolgung ausgeschlossen. Der maßgebliche Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt enthält keine Verbrechensqualifikation. Die frühere Mitangeklagte konnte daher unter diesem Gesichtspunkt nicht weiterverfolgt werden.

Das Gericht musste den ursprünglich abgelehnten Beweisantrag gleichwohl nicht allein wegen der späteren Änderung erneut bescheiden. Auch diesen prozessualen Punkt behandelte der BGH. Die Revisionen gegen die Verurteilungen wurden insgesamt als unbegründet verworfen.

Die Kernaussage setzt eine endgültige Einstellung nach erfüllter Auflage voraus. Eine bloß vorläufige Einstellung, eine Abtrennung oder eine andere Verfahrenslage darf damit nicht gleichgesetzt werden.

Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?

Für Zeugen ist entscheidend, auf welchen Beschuldigten und auf welchen Verfahrensstand sich ihr Recht stützt. Eine frühere Angehörigenstellung im Verfahren beantwortet nicht jede spätere Situation. Wird das Verfahren gegen den Angehörigen abgeschlossen, kann eine erneute rechtliche Prüfung erforderlich werden.

Dabei sind Zeugnisverweigerung und Auskunftsverweigerung zu unterscheiden. Das Angehörigenrecht nach § 52 StPO betrifft die Aussage als solche. Daneben können andere Rechte bestehen, insbesondere bei einer möglichen eigenen strafrechtlichen Belastung. Der Wegfall des einen Schutzgrundes beseitigt deshalb nicht ohne Prüfung sämtliche anderen Rechte.

Für die Verteidigung ist zudem der Zeitpunkt eines Beweisantrags bedeutsam. Die prozessuale Lage kann sich während einer langen Hauptverhandlung verändern. Aus dem früheren Ablehnungsbeschluss und einer späteren Einstellung ergeben sich unterschiedliche Fragen, die getrennt eingeordnet werden müssen.

Eine pauschale Aufforderung, nach jeder Verfahrenseinstellung auszusagen, wäre daher ebenso ungenau wie die Annahme eines zeitlich unbegrenzten Schweigerechts. Entscheidend sind der konkrete Einstellungsgrund, die Erfüllung der Auflage und die verbliebene Möglichkeit einer Strafverfolgung.

Kurz eingeordnet

Der Beschluss sagt nicht, dass jede Einstellung nach § 153a StPO automatisch und sofort jedes Zeugnisverweigerungsrecht beendet. Die endgültige Erledigung und der Ausschluss einer späteren Verbrechensverfolgung gehören ausdrücklich zu seiner Aussage. Die Besprechung behandelt den Beschluss vom 28. April 2026. Unter demselben Aktenzeichen erging später eine weitere Entscheidung über eine Anhörungsrüge; deren Datum darf mit der hier erläuterten Grundsatzentscheidung nicht verwechselt werden.

Quelle

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. April 2026 – 1 StR 269/25; amtlicher Volltext im Bundesportal Rechtsinformationen, Dokument KORE310352026, insbesondere Rn. 31–42.

Amtlicher Volltext im Bundesportal Rechtsinformationen

Themenfundstelle (ausschließlich Themenfindung): beck-aktuell vom 3. September 2026. Die Entscheidungsdarstellung beruht auf der genannten amtlichen Quelle.

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

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