Defekter Automat: Kostenlose Ausgabe kann Diebstahl sein

Veröffentlicht am 21. Oktober 2026 um 19:15

21.10.2026 · 5 NBs 52 Js 27866/24 — Wer einen defekten Zigarettenautomaten bewusst ohne Zahlung nutzt, kann Diebstahl begehen. Dass der Automat die Ware selbst ausgibt, schließt einen Gewahrsamsbruch nach dem LG Ravensburg nicht aus.

Worum ging es?

Dass ein Automat eine Ware technisch herausgibt, bedeutet nicht zwingend, dass der Betreiber mit ihrer kostenlosen Mitnahme einverstanden ist. Das Landgericht Ravensburg hat mit Urteil vom 27. Juli 2026 – 5 NBs 52 Js 27866/24 – die bewusste Ausnutzung eines defekten Zigarettenautomaten als Diebstahl bewertet.

Der Automat war aufgrund eines technischen Fehlers in einem für Wartungszwecke vorgesehenen Zustand bedienbar. Der Angeklagte ließ innerhalb mehrerer zeitlicher Blöcke 94 Packungen ausgeben. Eine davon bezahlte er bar. Für die übrigen 93 Packungen erfolgte keine wirksame Zahlung. Ihr Wert betrug zusammen 912 Euro.

Ob der Angeklagte den besonderen Betriebszustand selbst herbeigeführt oder bereits vorgefunden hatte, ließ sich nicht sicher feststellen. Das Gericht war jedoch überzeugt, dass er die unbezahlte Ausgabe zumindest billigend in Kauf nahm und die Zigaretten für sich behalten wollte.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht verurteilte ihn wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils 20 Euro. Daneben ordnete es die Einziehung des Wertes von 912 Euro an. Die in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe wurde damit im Berufungsverfahren durch eine Geldstrafe ersetzt.

Ein Computerbetrug lag nach der Bewertung der Kammer nicht vor. Dafür fehlte im konkreten Fall eine einem Täuschen entsprechende Datenverwendung. Der Angeklagte hatte seine eigene Bankkarte benutzt und einen bekannten technischen Fehler ausgenutzt. Aus der Verneinung dieses Delikts folgte aber keine Straflosigkeit.

Die Packungen blieben für ihn fremde Sachen. Der Betreiber wollte sie im regulären Betrieb nur gegen ordnungsgemäße Bezahlung überlassen. Die technische Ausgabe aufgrund des Defekts war deshalb keine freiwillige Aufgabe des Gewahrsams gegenüber diesem Nutzer. Mit der Entnahme begründete der Angeklagte eigenen Gewahrsam.

Die einzelnen Entnahmen fasste das Gericht innerhalb der jeweiligen zeitlichen Blöcke zu natürlichen Handlungseinheiten zusammen. Wegen der Unterbrechungen und jeweils neuen Tatentschlüsse nahm es insgesamt drei rechtliche Taten an.

Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?

Die Entscheidung zeigt, dass bei technischen Fehlfunktionen verschiedene Straftatbestände getrennt geprüft werden müssen. Ein fehlendes Merkmal des Computerbetrugs beantwortet noch nicht, ob die Erlangung einer körperlichen Sache als Diebstahl strafbar ist. Technischer Ablauf und rechtliche Einwilligung sind unterschiedliche Fragen.

Für die Beweiswürdigung können Aufzeichnungen des Automaten, Zahlungsvorgänge und das konkrete Verhalten des Nutzers bedeutsam sein. Dabei ist auch die innere Vorstellung zu klären: Ging die Person von einer regulären Zahlung aus oder erkannte sie die unberechtigte kostenlose Ausgabe? Der bloße Defekt allein beweist noch keinen Vorsatz.

Auch die Zahl der ausgegebenen Waren entspricht nicht zwingend der Zahl der rechtlichen Taten. Der zeitliche Zusammenhang und die jeweiligen Entschlüsse können sich auf die rechtliche Zusammenfassung auswirken. Die Höhe einer Gesamtstrafe ergibt sich daher nicht aus einer einfachen Multiplikation der Einzelentnahmen.

Kurz eingeordnet

Das Urteil betrifft die festgestellte bewusste Ausnutzung eines konkreten Warenautomaten. Es erlaubt keine pauschale Aussage über jede versehentliche Fehlbuchung oder jede technisch fehlerhafte Warenabgabe. Die Einziehung ist zudem von der Geldstrafe zu unterscheiden: Sie betrifft den Wert des Erlangten. Dass eine strafrechtliche Sanktion verhängt wird, lässt diesen zusätzlichen Punkt nicht automatisch entfallen. Ein gesicherter Rechtskraftstand ist der herangezogenen Veröffentlichung nicht entnommen worden.

Quelle

Landgericht Ravensburg, Urteil vom 27. Juli 2026 – 5 NBs 52 Js 27866/24, ECLI:DE:LGRAVEN:2026:0727.5NBs52Js27866.24.00; amtlicher Volltext Landesrecht BW, insbesondere Rn. 43–58 und Tenor.

Amtlicher Volltext im Landesrecht BW

Themenfundstelle (ausschließlich Themenfindung): beck-aktuell vom 28. August 2026. Die Entscheidungsdarstellung beruht auf der genannten amtlichen Quelle.

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

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