BGH bestätigt Verurteilung wegen erfundener Arztleistungen

Veröffentlicht am 14. Oktober 2026 um 21:33

14.10.2026 · 6 StR 298/26 — Der BGH bestätigt eine Verurteilung wegen tausender nicht erbrachter Arztleistungen. Die Gesamtstrafe von sechs Jahren umfasst auch einen gesonderten sexuellen Übergriff.

Strafrecht · 14.10.2026

Worum ging es?

Ein im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst tätiger Arzt hatte nach den Feststellungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth Leistungen abgerechnet, die tatsächlich nicht erbracht worden waren. Die Abrechnungen erfolgten zwischen November 2021 und November 2024 quartalsweise gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern.

Betroffen waren mehr als 6.000 Behandlungsfälle. Der festgestellte Gesamtschaden lag über 1,4 Millionen Euro. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Betrugs in 13 Fällen.

Hinzu kam eine gesonderte Verurteilung wegen eines sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses. Bei einem Bereitschaftseinsatz hatte der Arzt einer Patientin überraschend an die Brust gegriffen; eine medizinische Veranlassung bestand nach den Feststellungen nicht.

Wie hat das Gericht entschieden?

Mit Beschluss vom 30. September 2026 – 6 StR 298/26 – verwarf der Bundesgerichtshof die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren wurde damit rechtskräftig.

Bei einer Sachrüge wird geprüft, ob das Urteil auf einem Fehler bei der Anwendung des materiellen Strafrechts beruht. Nach der amtlichen Mitteilung ergab die rechtliche Überprüfung keinen solchen Fehler zum Nachteil des Angeklagten.

Weitergehende tragende Gründe sind derzeit nicht anhand eines veröffentlichten Volltexts überprüfbar. Die Entscheidung wird deshalb hier nur im Umfang der amtlichen Pressemitteilung wiedergegeben. Insbesondere werden daraus keine neuen allgemeinen Regeln zu Abrechnungsziffern, zum Beweismaß oder zur Strafzumessung abgeleitet.

Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?

Die bestätigte Verurteilung verdeutlicht die strafrechtliche Bedeutung der Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen. Der amtlich beschriebene Fall betrifft zahlreiche falsche Behandlungsfälle über mehrere Jahre und nicht lediglich eine offen gebliebene Frage zur Auslegung einer einzelnen Abrechnungsposition.

Bei der Beurteilung eines Abrechnungsvorwurfs müssen die tatsächliche Behandlung und deren Dokumentation von der späteren Rechnungsstellung unterschieden werden. Aus der Höhe einer Forderung allein folgt noch keine abschließende strafrechtliche Bewertung eines anderen Einzelfalls.

Die Gesamtstrafe umfasste hier zudem unterschiedliche Delikte. Sie darf deshalb nicht als pauschaler Strafmaßstab für jeden Abrechnungsfehler oder als reine Strafe für die fehlerhaften Rechnungen verstanden werden.

Kurz eingeordnet

Vorinstanz war das Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23. Februar 2026 – 18 KLs 32 Js 10266/24. Die amtliche BGH-Mitteilung wurde am 12. Oktober 2026 veröffentlicht.

Diese Besprechung bleibt bewusst kürzer, weil der Entscheidungsversand bislang keinen vollständigen Beschlusstext bereitstellt. Gericht, Datum, Aktenzeichen, Verurteilung, Revisionsausgang und Rechtskraft sind dagegen anhand der erreichbaren amtlichen Mitteilung gesichert.

Quelle

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.09.2026 – 6 StR 298/26. Amtliche BGH-Pressemitteilung Nr. 191/2026 vom 12.10.2026 zum Beschluss vom 30.09.2026 – 6 StR 298/26.

Amtliche Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

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