14.10.2026 · 201 ObOWi 105/26 — Bei Rotlicht zählt die verlässlich festgestellte Dauer. Eine präzise wirkende Rechnung aus unsicheren Zeugenschätzungen reicht für einen Verstoß über einer Sekunde nicht.
Verkehrsrecht · 14.10.2026
Worum ging es?
Ein Busfahrer wurde wegen eines Rotlichtverstoßes verurteilt. Das Amtsgericht nahm an, dass die Ampel beim Überfahren der Haltlinie bereits länger als eine Sekunde Rot gezeigt hatte. Es setzte eine Geldbuße von 200 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat fest.
Die Dauer war nicht mit einer automatischen Überwachungsanlage gemessen worden. Ein Fahrgast hatte den Vorgang beobachtet. Aus dessen Angaben zur vorherigen Halteposition des Busses, zur Beschleunigung und zur Fahrzeugposition beim Umschalten der Ampel berechnete das Gericht eine Rotlichtdauer knapp oberhalb der entscheidenden Grenze.
Der Zeuge befand sich während der Beobachtung im mittleren Bereich des Busses. Er hatte den Vorgang zufällig wahrgenommen und seine Eindrücke dokumentiert. Die Front des Busses an der Haltlinie hatte er nicht unmittelbar beobachtet. Der Betroffene griff das Urteil mit der Rechtsbeschwerde an.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Bayerische Oberste Landesgericht änderte das Urteil mit Beschluss vom 11. März 2026 – 201 ObOWi 105/26 – ab. Es beließ es bei einem einfachen fahrlässigen Rotlichtverstoß und einer Geldbuße von 135 Euro. Das angeordnete Fahrverbot entfiel.
Dass der Bus bei Rot in den geschützten Bereich eingefahren war, war nach den Feststellungen ausreichend belegt. Anders lag es bei der zusätzlichen Frage, ob die Rotphase bereits länger als eine Sekunde angedauert hatte. Diese Unterscheidung kann für die Rechtsfolgen erheblich sein.
Wenn eine Haltlinie vorhanden ist, kommt es für die Dauer grundsätzlich auf deren Überfahren an. Auch ohne automatische Messanlage kann eine länger als eine Sekunde dauernde Rotphase bewiesen werden. Die Feststellungen müssen jedoch eine zuverlässige zeitliche Einordnung ermöglichen und typische Fehlerquellen bei Zeugenaussagen berücksichtigen.
Daran fehlte es hier. Die mathematische Rechnung beruhte auf unsicheren Ausgangswerten. Aus einer nur gefühlsmäßig beschriebenen Beschleunigung war ein genauer Rechenwert gemacht worden. Hinzu kamen Unsicherheiten bei der geschätzten Entfernung und beim Blick des Zeugen aus der Busmitte auf die Fahrzeugfront.
Eine Rechnung wird nicht dadurch zuverlässig, dass ihr Ergebnis Nachkommastellen enthält. Wenn bereits die zugrunde gelegten Wahrnehmungen erhebliche Unsicherheiten aufweisen, kann die errechnete geringe Überschreitung der Einsekundengrenze nicht ohne Weiteres als bewiesen behandelt werden.
Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?
Bei einem Rotlichtvorwurf sind die Missachtung der Ampel und die Dauer der bereits laufenden Rotphase getrennt zu prüfen. Ein Beweisproblem beim zweiten Punkt beseitigt nicht automatisch den Rotlichtverstoß insgesamt.
Besondere Bedeutung haben der Standort eines Zeugen, dessen Sicht auf Ampel und Haltlinie, die verwendete Methode zur Zeitbestimmung und mögliche Unsicherheiten bei Entfernung oder Geschwindigkeit. Das Urteil muss erkennen lassen, wie das Gericht aus diesen Angaben zu einer belastbaren zeitlichen Feststellung gelangt.
Für die allgemeine Prüfung eines Bußgeldfalls ist daher nicht nur das Endergebnis einer Berechnung relevant. Ebenso wichtig sind die Herkunft und Verlässlichkeit ihrer Ausgangswerte. Eine vermeintlich genaue technische Rechnung kann erhebliche menschliche Wahrnehmungsfehler enthalten.
Die Entscheidung schafft zugleich kein Verbot, Rotlichtverstöße mit Zeugenaussagen nachzuweisen. Auch eine verlässliche Beobachtung ohne Messgerät kann ausreichen. Beanstandet wurde die konkrete Herleitung einer besonders kurzen Zeitspanne aus mehreren unsicheren Schätzgrößen.
Kurz eingeordnet
Der Beschluss ist vom März 2026 und wird hier als bislang nicht behandelter Fall zur Beweiswürdigung eingeordnet. Er ist keine Entscheidung der letzten 60 Tage.
Das Ergebnis war ein Teilerfolg: Der Busfahrer wurde nicht freigesprochen. Der einfache Rotlichtverstoß blieb bestehen, während die weitergehende zeitliche Qualifikation und das darauf beruhende Fahrverbot nicht getragen wurden.
Quelle
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 11.03.2026 – 201 ObOWi 105/26. Amtlicher Volltext in Bayern.Recht, Dokument 2026-N-6845; weitere Fundstelle NStZ 2026, 571.
Themenfundstelle: Beck, NStZ 9/2026, 201 ObOWi 105/26, S. 571. Für die Entscheidungsangaben und inhaltlichen Aussagen wurde die oben genannte amtliche Quelle verwendet.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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