10.10.2026 · 3 Ws 139/26 — Für die weitere Sicherungsverwahrung in Altfällen zählen Störung und konkrete Gefahrenprognose. Auch eine als leicht eingestufte Störung kann rechtlich erheblich sein.
Strafrecht · 10.10.2026
Bei langjähriger Sicherungsverwahrung kommt es auf konkrete Feststellungen zur Person und zur Gefährlichkeit an. Die Bezeichnung einer Diagnose allein liefert keine vollständige rechtliche Antwort.
Worum ging es?
Ein seit 2012 Sicherungsverwahrter wandte sich gegen die weitere Unterbringung. Seine Taten lagen vor dem gesetzlichen Stichtag für die verschärften Anforderungen an die Fortdauer in Altfällen. Das Oberlandesgericht holte ein zusätzliches Gutachten ein.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Beschwerde mit Beschluss vom 11. August 2026 – 3 Ws 139/26 – zurück. Es bejahte eine psychische Störung und die hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualtaten. Eine nach ICD-11 leichtgradige Persönlichkeitsstörung war aufgrund ihrer konkreten Auswirkungen rechtlich erheblich. Die Diagnose ersetzte die eigenständige Gefahrenprüfung nicht.
Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?
Für eine nachvollziehbare Prüfung sollten Gutachten nicht nur nach ihrem Ergebnis verglichen werden. Wichtig sind ihre tatsächlichen Grundlagen, der betrachtete Zeitraum und die beschriebenen Veränderungen. Eine geordnete Darstellung kann zeigen, welche Beobachtungen übereinstimmen und wo abweichende Bewertungen erklärt werden müssen.
Auch die Trennung zwischen medizinischen Befunden und rechtlicher Bewertung erleichtert das Verständnis. Der Beitrag kann eine solche Prüfung nicht vorwegnehmen; er beschreibt lediglich, welche Fragen im entschiedenen Verfahren voneinander unterschieden wurden.
Kurz eingeordnet
Der Beschluss betrifft die besondere Altfallregelung des Art. 316f Abs. 2 EGStGB. Er erlaubt keine pauschale Fortdauer allein wegen einer leichten Störung. Maßgeblich waren deren Auswirkungen und die konkrete Gefahrenprognose. Die Sicherungsverwahrung wurde hier fortgesetzt.
Quelle
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11.08.2026 – 3 Ws 139/26. ECLI:DE:OLGHAM:2026:0811.3WS139.26.00.
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Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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