10.10.2026 · 5 Ws 191/26 — Nach vorläufiger psychiatrischer Unterbringung kann ein Entschädigungsanspruch bestehen. Für eine Versagung müssen Taten und Freiheitsentzug abgewogen werden.
Strafrecht · 10.10.2026
Auch nach einer vorläufigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann die Staatskasse entschädigungspflichtig sein. Eine mögliche therapeutische Hilfe beantwortet diese Frage nicht allein.
Worum ging es?
Eine Beschuldigte war von August 2025 bis März 2026 einstweilig untergebracht. Das Landgericht lehnte die dauerhafte Unterbringung ab und bejahte die Entschädigungspflicht. Dagegen wandte sich die Staatsanwaltschaft.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Oberlandesgericht Hamm verwarf deren Beschwerde mit Beschluss vom 25. August 2026 – 5 Ws 191/26. Bei § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG sind das Gewicht der Taten und die Belastung durch den Freiheitsentzug abzuwägen. Hier scheiterte die dauerhafte Unterbringung an der Erheblichkeit der Taten. Die fachkundige Betreuung genügte nicht, die Entschädigung zu versagen.
Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?
Bei der Aufbereitung eines solchen Verfahrens sollten Unterbringungsentscheidung, Dauer des Freiheitsentzugs und abschließende Entscheidung gemeinsam vorliegen. So lässt sich erkennen, welche Frage bereits entschieden wurde und welche tatsächlichen Belastungen noch zu dokumentieren sind.
Eine sachliche Chronologie ist dafür oft hilfreicher als die pauschale Bewertung, eine Maßnahme sei insgesamt nützlich oder belastend gewesen. Sie kann stationäre Aufenthalte, Verlegungen und die maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungen übersichtlich zusammenführen, ohne medizinische Einschätzungen vorwegzunehmen.
Kurz eingeordnet
Bestätigt wurde die Entschädigungspflicht, nicht ein bestimmter Geldbetrag. Der Beschluss erklärt auch nicht jede vorläufige Unterbringung für rechtswidrig. Eine erhebliche, länger anhaltende Besserung kann bei der Abwägung Bedeutung haben; der konkrete Einzelfall bleibt maßgeblich.
Quelle
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.08.2026 – 5 Ws 191/26. ECLI:DE:OLGHAM:2026:0825.5WS191.26.00.
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Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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