BAG: Inflationsprämie auch für Mindestlohnempfänger

Veröffentlicht am 2. Oktober 2026 um 15:47

02.10.2026 · 10 AZR 62/26 — Mehr Mindestlohn allein rechtfertigt keinen Ausschluss von einer freiwilligen Inflationsprämie. Das BAG verlangt sachliche Gründe für unterschiedliche Leistungen.

Worum ging es?

Eine Servicekraft erhielt nach der Mindestlohnerhöhung statt zuvor 10,56 EUR nun zwölf EUR brutto je Stunde. Der Arbeitgeber gewährte anderen Vollzeitbeschäftigten für 26 Monate monatlich 115,38 EUR Inflationspauschale. Der Kläger bekam dagegen lediglich 250 EUR einmalig.

Seine Klage blieb vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht zunächst erfolglos.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer mit Urteil vom 30.09.2026 recht. Freiwillige Leistungen dürfen nach unterschiedlichen Kriterien verteilt werden. Die Unterscheidung muss jedoch zum Leistungszweck passen und sachlich gerechtfertigt sein.

Eine gesetzlich vorgeschriebene Lohnerhöhung konnte den Ausschluss hier nicht tragen. Die Inflationsprämie sollte zusätzlich zum geschuldeten Entgelt geleistet werden.

Der veröffentlichte Urteilstenor bestätigt die Aufhebung der Berufungsentscheidung und die Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung von 2.172,98 EUR sowie weiteren 576,90 EUR, jeweils zuzüglich Zinsen. Auch die Prozesskosten muss der Arbeitgeber tragen.

Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?

Für die Prüfung einer unterschiedlichen Prämienverteilung sollten Beschäftigte die ursprüngliche Zusage, Entgeltabrechnungen und Mitteilungen zu den Zahlungsvoraussetzungen zusammentragen. Daraus lässt sich nachvollziehen, welche Gruppen gebildet wurden und weshalb einzelne Personen weniger erhielten.

Arbeitgeber sollten den Zweck einer Sonderzahlung und die Auswahlkriterien bereits bei ihrer Einführung klar dokumentieren. Eine nachvollziehbare Begründung erleichtert die spätere Prüfung, ob die Verteilung zum angekündigten Zweck passt.

Kurz eingeordnet

Das Urteil schafft keinen allgemeinen Anspruch auf jede freiwillige Prämie. Es begrenzt aber den Ausschluss von Mindestlohnempfängern innerhalb einer bestehenden Leistungsregelung.

Quelle
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.09.2026 – 10 AZR 62/26; amtliche Pressemitteilung Nr. 32/26 vom selben Tag.
Amtliche Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts · Amtlicher Urteilstenor
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

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