30.09.2026 · 4 AZR 141/25 — Getrennt zugewiesene Aufgaben können tariflich gesondert bewertet werden. Eine höhere Vergütung wegen Gleichbehandlung bleibt im entschiedenen Fall noch zu prüfen.
ARBEITSRECHT · 30. SEPTEMBER 2026
Für die tarifliche Eingruppierung zählt auch, wie der Arbeitgeber die Arbeit organisiert. Beschäftigte einer Serviceeinheit erledigen nicht zwangsläufig einen einzigen Arbeitsvorgang. Getrennte Aufgaben mit unterschiedlichen Ergebnissen können gesondert zu bewerten sein.
Worum ging es?
Eine Justizangestellte des Amtsgerichts Mannheim verlangte Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TV-L. Sie arbeitete überwiegend im Ausfertigungsdienst und zeitweise im Team „Infothek, Telefon, Post“.
Sie betrachtete ihre Tätigkeit als einheitlichen Arbeitsvorgang. Zusätzlich berief sie sich darauf, dass vergleichbare Beschäftigte höher vergütet würden.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht nahm zwei Arbeitsvorgänge an. Ausschlaggebend waren die organisatorisch getrennte Aufgabenverteilung und unterschiedliche Arbeitsergebnisse. Für den überwiegenden Ausfertigungsdienst hatte die Klägerin schwierige Tätigkeiten im erforderlichen Umfang nicht dargelegt.
Ihre Revision blieb deshalb hinsichtlich der tariflichen Eingruppierung erfolglos.
Die Gleichbehandlungsfrage ist dagegen offen: Mit Urteil vom 16. September 2026 – 4 AZR 141/25 – hob das BAG die Berufungsentscheidung insoweit auf. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg muss diesen Teil erneut verhandeln und entscheiden. Eine höhere Vergütung wurde damit noch nicht zugesprochen.
Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?
Wer eine höhere Eingruppierung geltend macht, sollte die übertragenen Aufgaben, deren Ergebnisse und zeitliche Anteile nachvollziehbar beschreiben. Die gemeinsame organisatorische Einheit allein beantwortet die tarifliche Bewertung nicht.
Daneben kann eine unterschiedliche Vergütung vergleichbarer Beschäftigter einen eigenständigen Prüfungsbedarf auslösen. Tarifliche Eingruppierung und Gleichbehandlung sollten deshalb jeweils begründet werden.
Kurz eingeordnet
Das Urteil erlaubt keine beliebige Aufspaltung von Tätigkeiten. Maßgeblich bleibt die konkrete Arbeitsorganisation. Die amtliche Mitteilung erläutert außerdem noch nicht, nach welchen Einzelheiten die offene Gleichbehandlungsfrage zu beurteilen sein wird.
Quelle
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. September 2026 – 4 AZR 141/25. Amtliche Fundstellen: Pressemitteilung Nr. 31/26 und veröffentlichtes Sitzungsergebnis.
Amtliche Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts
Amtliches Sitzungsergebnis
Themenfindung: beck-aktuell vom 16. September 2026. Die zentralen Angaben wurden anhand der amtlichen Quellen geprüft.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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