07.10.2026 · 8 AZB 6/26 — Ein vollständig unterschriebenes Urteil kann durch den Eingang bei der zuständigen Gerichtspoststelle fristgerecht abgefasst sein. Eine persönliche Übergabe ist nicht erforderlich.
ARBEITSRECHT · 7. OKTOBER 2026
Ein arbeitsgerichtliches Berufungsurteil muss rechtzeitig vollständig vorliegen. Dafür genügt nach einem aktuellen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts der nachgewiesene Eingang bei einer entsprechend eingerichteten gemeinsamen Gerichtspoststelle. Die zuständige Urkundsbeamtin muss das Urteil nicht persönlich entgegennehmen.
Worum ging es?
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte sein Urteil am 3. Dezember 2025 verkündet. Das vollständig unterschriebene Urteil ging am 24. April 2026 bei der gemeinsamen Poststelle ein; zugestellt wurde es am 5. Mai 2026.
Der Kläger beanstandete, dass keine rechtzeitige persönliche Übergabe an die zuständige Geschäftsstelle nachgewiesen sei.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 18. September 2026 – 8 AZB 6/26 zurück.
Die gemeinsame Poststelle durfte für die Entgegennahme als Geschäftsstelle tätig werden. Ihr dokumentierter Eingang genügte. Eine körperliche Übergabe an einen bestimmten Urkundsbeamten verlangte das Gesetz nicht.
Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?
Für Parteien eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist zunächst wichtig, zwei unterschiedliche Zeitpunkte auseinanderzuhalten: die Fertigstellung und Übergabe des Urteils einerseits und dessen spätere Zustellung andererseits.
Nach § 72b ArbGG kann ein Endurteil des Landesarbeitsgerichts mit einer besonderen sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn es nicht innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst, von sämtlichen Kammermitgliedern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Eine Zustellung nach Ablauf dieser fünf Monate belegt deshalb für sich genommen noch keinen Verstoß.
Diese Beschwerde muss innerhalb einer weiteren Monatsfrist beim Bundesarbeitsgericht eingelegt und begründet werden. Die Frist beginnt mit Ablauf der fünf Monate nach der Verkündung. Hat die Beschwerde Erfolg, wird das Urteil aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Bei auffälligen Verzögerungen empfiehlt sich deshalb eine gezielte Prüfung des dokumentierten Ablaufs. Hilfreich ist eine Gegenüberstellung von Verkündungsdatum, vollständiger Unterzeichnung, nachgewiesenem Eingang und Zustellung. So lässt sich erkennen, welcher Vorgang tatsächlich zu spät erfolgt sein könnte.
Dabei sollte der passende Rechtsbehelf sorgfältig bestimmt werden. Die besondere Beschwerde wegen verspäteter Urteilsabfassung dient nicht dazu, die inhaltliche Bewertung des Arbeitsrechtsstreits nochmals überprüfen zu lassen. Einwände gegen die Entscheidungsgründe gehören in die dafür vorgesehenen Rechtsmittel.
Kurz eingeordnet
Der BAG-Beschluss erleichtert den Nachweis einer rechtzeitigen Urteilsabfassung innerhalb der zulässigen Gerichtsorganisation. Entscheidend bleibt ein nachvollziehbar dokumentierter Eingang des vollständigen, unterschriebenen Urteils. Eine zusätzliche persönliche Übergabe ist dafür nicht erforderlich.
Quelle
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. September 2026 – 8 AZB 6/26, ECLI:DE:BAG:2026:180926.B.8AZB6.26.0.
Amtlicher Volltext des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere Randnummern 2, 6–18 und 21.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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