29.09.2026 · 3 O 280/25 — Ein Kleinkind lenkt sein Laufrad zur Wegmitte, ein Rennradfahrer stürzt beim Bremsen. Die Mutter haftet ohne Aufsichtspflichtverletzung nicht.
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat die Klage eines Radfahrers nach einem Unfall auf einem Wirtschaftsweg abgewiesen. Die Entscheidung zeigt, dass ein Unfall mit einem kleinen Kind allein noch keine Haftung der Aufsichtsperson begründet.
Worum ging es?
Im Mai 2025 fuhr ein Rennradfahrer auf einem für Kraftfahrzeuge gesperrten, wenig befahrenen Wirtschaftsweg in Ludwigshafen. Vor ihm gingen eine Mutter, ihr zweieinhalbjähriges Kind auf einem Laufrad und ein nicht angeleinter Hund. Das Kind war etwa zwei bis drei Meter von der Mutter entfernt.
Als der Radfahrer vorbeifahren wollte, bewegte sich das Kind plötzlich zur Wegmitte. Der Radfahrer bremste stark, stürzte über den Lenker und erlitt einen Speichenbruch im Ellenbogen sowie eine Schulterprellung. Von der Mutter verlangte er knapp 700 Euro Schadensersatz und mindestens 7.000 Euro Schmerzensgeld. Er meinte, sie hätte so nah bei dem Kind bleiben müssen, dass sie es jederzeit festhalten konnte.
Wie entschied das Gericht?
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) wies die Klage mit Urteil vom 23. Juni 2026 – 3 O 280/25 – ab. Das Verhalten des Kindes war nach Auffassung der Kammer zwar objektiv fehlerhaft. Daraus folgte aber keine Verletzung der Aufsichtspflicht der Mutter.
Maßgeblich waren die Umstände des Einzelfalls: Auf dem für Autos gesperrten und wenig genutzten Wirtschaftsweg durfte die Mutter das Kind in einem Abstand lassen, aus dem sie es noch ansprechen konnte. Das Kind war daran gewöhnt, auf ihre Zurufe zu reagieren. Auch der freilaufende Hund änderte nach den Feststellungen des Gerichts daran nichts.
Der Radfahrer hätte angesichts des kleinen Kindes und des Hundes besonders langsam fahren und jederzeit bremsbereit sein müssen. Das Gericht war überzeugt, dass er dafür zu schnell unterwegs war. Das Urteil ist rechtskräftig.
Was bedeutet das in der Praxis?
Wie eng Eltern ein Kleinkind beaufsichtigen müssen, hängt insbesondere vom Alter und Verhalten des Kindes sowie von der konkreten Umgebung ab. Ein ruhiger, für Kraftfahrzeuge gesperrter Weg stellt andere Anforderungen als eine stark befahrene Straße. Die Mutter muss das Kind dort nicht ständig an der Hand halten, wenn sie noch auf es einwirken kann und keine besonderen Gefahren hinzutreten.
Wer an Kindern vorbeifährt, muss mit unvorhersehbaren Bewegungen rechnen. Ein ausreichender Abstand und eine Geschwindigkeit, bei der sofortiges Bremsen möglich ist, sind gerade für schnelle Radfahrer wichtig. Ob bei einem anderen Weg, einem anderen Kind oder zusätzlichen Gefahren eine Aufsichtspflicht verletzt wäre, bleibt eine Frage des jeweiligen Falls.
Quelle
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 23. Juni 2026 – 3 O 280/25; amtliche Mitteilung vom 25. September 2026.
Amtliche Mitteilung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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