OLG Köln: Baustillstand entschädigt nicht jeden Zeitraum

Veröffentlicht am 29. September 2026 um 12:37

29.09.2026 · 7 U 97/24 — Ein Baustillstand begründet nicht automatisch für die gesamte Verzögerung einen Entschädigungsanspruch. Der Unternehmer muss seine Leistung für die jeweiligen Zeiträume anbieten und leistungsbereit bleiben.

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil zwei Zeiträume dem Grunde nach anerkannt, andere dagegen ausgeschlossen. Über die Höhe der Entschädigung muss das Landgericht noch entscheiden.

Worum ging es?

Ein Landschaftsbauunternehmen sollte Arbeiten an einer Gesamtschule ausführen. Der Auftraggeber verschob den Beginn und stellte die Baustelle später zeitweise nicht frei zur Verfügung: Ein Lastenaufzug, Gerüste, fehlende Vorarbeiten anderer Unternehmer und gelagertes Material standen Arbeiten im Weg.

Die Unternehmerin zeigte mehrfach Behinderungen an und verlangte wegen des Stillstands mehr als 500.000 Euro. Das Landgericht Köln sprach ihr in einem Grundurteil für längere Zeiträume einen Anspruch aus § 642 BGB zu. Der Auftraggeber legte Berufung ein.

Wie entschied das Gericht?

Das OLG Köln änderte das Grundurteil teilweise. Einen Anspruch auf angemessene Entschädigung bejahte es nur für den 14. Februar bis 8. März 2019 und den 29. April bis 10. Juni 2019. Für andere geltend gemachte Abschnitte wies es die Klage schon dem Grunde nach ab. Die Höhe der Ansprüche und die Zinsen bleiben dem weiteren Verfahren vor dem Landgericht vorbehalten.

Nach § 642 BGB kann eine Entschädigung entstehen, wenn der Besteller eine notwendige Mitwirkung unterlässt und dadurch in Annahmeverzug gerät. Im Bauvertrag gehörte dazu, ein baufreies Grundstück samt erforderlichen Vorleistungen anderer Unternehmer bereitzustellen. Das Unternehmen musste seine Leistung aber für die betreffenden Zeiten anbieten und tatsächlich leisten können und wollen. Wo ein solches Angebot fehlte oder Arbeiten wieder möglich waren, erkannte der Senat keinen Anspruch an.

Für die beiden zugesprochenen Abschnitte sah das Gericht die erforderlichen Schreiben als ausreichendes Leistungsangebot und Behinderungsanzeige an. Ein Grundurteil war möglich, weil es für wahrscheinlich hielt, dass durch unproduktiven Vorhalt von Personal oder Geräten ein Nachteil in irgendeiner Höhe entstanden war. Wie hoch ein solcher Nachteil konkret ausfiel, war damit noch nicht festgestellt.

Was bedeutet das in der Praxis?

Bei gestörtem Bauablauf kommt es auf eine genaue zeitliche Zuordnung an: Welche Vorleistung fehlte, welches Baufeld war blockiert, wann wurde die eigene Leistung angeboten und welches Personal oder Gerät stand tatsächlich bereit? Eine Behinderungsanzeige ersetzt nicht in jedem Fall das für den Annahmeverzug nötige Leistungsangebot.

Auftraggeber sollten Baufreiheit, Bauzeitenänderungen und mögliche Teilbereiche nachvollziehbar dokumentieren. Unternehmer sollten ihre Leistungsbereitschaft sowie etwaige anderweitige Einsätze und verbleibende Vorhaltekosten für jeden betroffenen Zeitraum festhalten.

Das Urteil entscheidet nur über den Anspruchsgrund für zwei Zeiträume. Es ist keine Zusage, dass die geltend gemachten 508.758,07 Euro geschuldet sind.

Quelle
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 24. Juli 2026 – 7 U 97/24, ECLI:DE:OLGK:2026:0724.7U97.24.00.
Amtlicher Volltext der Justiz Nordrhein-Westfalen
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

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