29.09.2026 · 5 AZR 37/25 — Nach einer unwirksamen Kündigung darf der Arbeitgeber Auskunft über Stellenangebote der Arbeitsagentur verlangen. Ein selbständiger Anspruch auf Auskunft über jede Bewerbung und deren Ergebnis besteht dagegen nicht.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Grenzen dieses Auskunftsanspruchs im Streit um Annahmeverzugsvergütung erläutert. Über die Zahlung selbst ist noch nicht abschließend entschieden.
Worum ging es?
Ein Arbeitnehmer verlangte nach einer unwirksamen Kündigung Vergütung für die Zeit, in der der Arbeitgeber seine Arbeitsleistung nicht angenommen hatte. Die Arbeitgeberin hielt ihm entgegen, er habe eine andere zumutbare Beschäftigung böswillig unterlassen. Ein solcher Verdienst kann nach § 11 Nr. 2 KSchG auf den Anspruch angerechnet werden.
Mit einer bedingt erhobenen Stufenwiderklage verlangte die Arbeitgeberin zahlreiche Angaben: Welche Vermittlungsvorschläge hatte der Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten? Wie hatte er sich darauf beworben und mit welchem Ergebnis? Zudem wollte sie Bewerbungsunterlagen und Informationen über selbst gesuchte Stellen. Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied über Teile des Auskunftsbegehrens durch Teilurteil.
Wie entschied das Gericht?
Das Bundesarbeitsgericht hob das Teilurteil mit Urteil vom 26. August 2026 auf und verwies die Sache zurück. Das Teilurteil durfte aus prozessualen Gründen nicht ergehen, weil die Widerklage unter einer unzulässigen Bedingung stand.
Für das weitere Verfahren stellte der Fünfte Senat die Reichweite eines Anspruchs aus § 242 BGB klar. Der Arbeitgeber kann Auskunft darüber verlangen, ob der Arbeitnehmer während des Verzugszeitraums Vermittlungsvorschläge der staatlichen Arbeitsvermittlung erhalten hat und welchen Inhalt diese hatten. Dazu gehören insbesondere Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung. Diese Informationen benötigt er, um konkrete geeignete und zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten vortragen zu können.
Ein eigenständig einklagbarer Anspruch auf Auskunft darüber, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf solche Angebote beworben hat, besteht dagegen nicht. Gleiches gilt für Auskünfte über eigene Stellensuche und die Vorlage entsprechender Bewerbungsunterlagen. Ist eine geeignete Stelle im Prozess konkret dargelegt, muss der Arbeitnehmer allerdings im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast erklären, wie er auf das Angebot reagiert hat.
Was bedeutet das in der Praxis?
Arbeitgeber können bei einem Streit über Annahmeverzugslohn nicht pauschal eine umfassende Bewerbungsdokumentation verlangen. Sie müssen zunächst zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten konkret benennen. Für staatliche Vermittlungsvorschläge können sie die dafür nötigen Angaben vom Arbeitnehmer erhalten.
Arbeitnehmer sollten die ihnen tatsächlich unterbreiteten Vorschläge und ihre Reaktionen darauf dokumentieren. Dass kein selbständiger Anspruch auf sämtliche Bewerbungsdetails besteht, entbindet sie nicht davon, im Prozess auf konkret vorgetragene Stellenangebote substantiiert einzugehen.
Die Zurückverweisung bedeutet, dass die Ansprüche im konkreten Fall weiter verhandelt werden. Ob und in welcher Höhe Annahmeverzugsvergütung geschuldet ist, hat das BAG mit diesem Urteil nicht abschließend entschieden.
Quelle
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. August 2026 – 5 AZR 37/25, Pressemitteilung Nr. 29/26.
Amtliche Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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