BAG: Falsches elektronisches Postfach wahrt die Frist nicht

Veröffentlicht am 29. September 2026 um 12:25

29.09.2026 · 6 AZB 10/26 — Eine Berufungsbegründung im falschen elektronischen Postfach des Gerichts wahrt die Frist nicht. Geht sie dort erst am letzten Tag ein, darf der Anwalt nicht auf rechtzeitige Weiterleitung vertrauen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 14. September 2026 die Verwerfung einer Berufung bestätigt. Es ging um die Wahl des technischen Empfangswegs beim Landesarbeitsgericht.

Worum ging es?

Ein Beklagter hatte gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt. Die verlängerte Frist für die Begründung lief am 18. Mai 2026 ab. Sein Prozessbevollmächtigter übermittelte die Begründung an diesem Tag um 10:54 Uhr an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPO) des Landesarbeitsgerichts.

Die zuständige Geschäftsstelle bemerkte den Eingang erst am Folgetag und leitete die Datei in die elektronische Gerichtsakte weiter. Das Landesarbeitsgericht verwarf die Berufung als unzulässig und lehnte eine Wiedereinsetzung ab. Dagegen wandte sich der Beklagte an das Bundesarbeitsgericht.

Wie entschied das Gericht?

Der Sechste Senat wies die Revisionsbeschwerde zurück. Die an das beBPO gerichtete Berufungsbegründung war nicht fristgerecht bei der zuständigen Empfangsstelle eingegangen. Erst die Weiterleitung am 19. Mai brachte sie an die richtige Stelle – nach Fristablauf.

Bei einer Einreichung an eine unzuständige Stelle kann zwar eine rechtzeitige Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang eine Rolle spielen. Wer den Schriftsatz dort aber erst am letzten Tag der Frist einreicht, darf nicht darauf vertrauen, dass die Weiterleitung noch fristwahrend gelingt. Das gilt auch dann, wenn das Gericht solche Eingänge üblicherweise ohne Aktenvorlage oder richterliche Verfügung weiterleitet.

Der Beklagte hatte sein Rechtsmittel gegen den Verwerfungsbeschluss zunächst als „Revision“ bezeichnet. Das BAG deutete es in die statthafte Revisionsbeschwerde um, half ihm in der Sache aber nicht.

Was bedeutet das in der Praxis?

Beim elektronischen Rechtsverkehr müssen Empfänger und Postfach vor dem Versand kontrolliert werden. Ein technisch erfolgreicher Versand und eine Eingangsbestätigung für ein anderes Postfach beweisen noch keinen fristgerechten Eingang bei der für die Rechtssache zuständigen Stelle.

Besonders am letzten Fristtag bleibt kein verlässlicher Puffer für eine interne Weiterleitung. Der Beschluss betrifft die prozessuale Fristwahrung; über den materiellen Streit um Darlehensbeträge entschied das BAG nicht.

Quelle
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. September 2026 – 6 AZB 10/26, ECLI:DE:BAG:2026:140926.B.6AZB10.26.0.
Amtlicher Volltext des Bundesarbeitsgerichts
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

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