29.09.2026 · 5 StR 357/26 — Bei wiederholten Drogenlieferungen zählt für den Besitz einer nicht geringen Menge, wie viel Wirkstoff der Kurier bei einer einzelnen Fahrt zugleich bei sich hatte. Die über Monate ausgelieferte Gesamtmenge darf dafür nicht einfach addiert werden.
Das hat der Bundesgerichtshof in einem Verfahren über mehrere Fahrer eines „Koks-Taxis“ klargestellt.
Worum ging es?
Mehrere Angeklagte lieferten 2024 Kokain aus einem immer wieder aufgefüllten Vorrat an Abnehmer aus. Die Ware war in Gefäße mit jeweils 0,5 Gramm Kokaingemisch und mindestens 60 Prozent Kokainhydrochlorid abgefüllt. Die Fahrer kassierten den Kaufpreis und erhielten zehn EUR je ausgeliefertem Gefäß. Über längere Zeiträume transportierten einzelne Fahrer insgesamt mehrere Hundert Gramm.
Das Landgericht Berlin I verurteilte sie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Es verhängte Freiheitsstrafen und ordnete Einziehungen an.
Wie entschied der BGH?
Der Bundesgerichtshof hob mit Beschluss vom 12. August 2026 – 5 StR 357/26 – das Urteil auf die Revisionen der Angeklagten mit Ausnahme der tatsächlichen Feststellungen auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Die Aufhebung erstreckte er nach § 357 StPO auch auf einen nicht revidierenden Mitangeklagten.
Der Schuldspruch wegen Besitzes einer nicht geringen Menge war nicht belegt. Bei Kokain liegt die Grenze bei fünf Gramm Kokainhydrochlorid. Das Landgericht hatte nicht festgestellt, dass ein Fahrer bei einer konkreten Auslieferung gleichzeitig mindestens diese Wirkstoffmenge in seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt hatte. Die Summe aller Fahrten ersetzt diese Feststellung nicht.
Anders kann für die Beteiligung am Handel ein größerer Vorrat erheblich sein, der von einem anderen Beteiligten bereitgehalten wird. Der BGH beanstandete die Feststellungen zur Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben insoweit nicht. Weil die Tatbestände tateinheitlich abgeurteilt worden waren, erfasste die Aufhebung dennoch den gesamten Schuldspruch sowie Strafen und Einziehung.
Was bedeutet das in der Praxis?
Gerichte müssen bei Kurierfahrten den jeweiligen Transport, die gleichzeitig mitgeführte Menge und den Wirkstoffgehalt feststellen. Eine hohe Gesamtmenge aus vielen Lieferungen beweist den qualifizierten Besitz nicht. Für die Verteidigung ist die Trennung von einzelnen Fahrten, tatsächlichem Zugriff und der Beteiligung an einem größeren Handelsvorrat entscheidend.
Die Entscheidung ist kein Freispruch. Die bisherigen Feststellungen bleiben bestehen und können im neuen Verfahren widerspruchsfrei ergänzt werden.
Quelle
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. August 2026 – 5 StR 357/26, ECLI:DE:BGH:2026:120826B5STR357.26.0.
Amtlicher Volltext des Bundesgerichtshofs
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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