29.09.2026 · 4 StR 235/25 — Fehlen bei einer standardisierten Geschwindigkeitsmessung gespeicherte Rohmessdaten, darf das Messergebnis grundsätzlich verwertet werden. Konkrete Einwände gegen die Messung bleiben möglich.
VERKEHRSRECHT · 29. SEPTEMBER 2026
Ein Messergebnis wird nicht allein deshalb unverwertbar, weil das verwendete Gerät die während der Messwertbildung verarbeiteten Rohdaten nicht speichert. Das hat der Bundesgerichtshof für ein standardisiertes Geschwindigkeitsmessverfahren entschieden.
Worum ging es?
Ein Autofahrer war am 31. Januar 2023 außerorts bei erlaubten 100 km/h mit einem mobilen Gerät erfasst worden. Nach Abzug von 5 km/h Toleranz stellte das Amtsgericht eine Überschreitung um 35 km/h fest und setzte eine Geldbuße von 250 Euro fest. Das gültig geeichte Gerät PoliScan FM1 mit der Softwareversion 4.4.9 war nach den Feststellungen von einem geschulten Beamten ordnungsgemäß eingesetzt worden.
Das Gerät speicherte die für die technische Messwertbildung verarbeiteten Rohmessdaten nicht. Der Verteidiger widersprach deshalb der Verwertung. Das Saarländische Oberlandesgericht wollte das Urteil aufheben und legte die Rechtsfrage wegen abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung dem BGH vor.
Wie hat der BGH entschieden?
Mit Beschluss vom 2. Juli 2026 – 4 StR 235/25 – entschied der Bundesgerichtshof: Die fehlende Speicherung von Rohmessdaten verletzt bei einem standardisierten Verfahren für sich genommen nicht den Grundsatz des fairen Verfahrens. Allein daraus folgt kein Beweisverwertungsverbot.
Bei einem zugelassenen, geeichten und ordnungsgemäß bedienten Messgerät darf das Tatgericht zunächst von einem verlässlichen Ergebnis ausgehen. Weil die nicht gespeicherten Rohdaten weder Bußgeldbehörde noch Staatsanwaltschaft oder Gericht vorliegen, entsteht insoweit kein Informationsvorsprung gegenüber dem Betroffenen. Das Recht auf Zugang zu vorhandenen, möglicherweise bedeutsamen Informationen bleibt bestehen; es verpflichtet aber nicht zur erstmaligen Schaffung nicht vorhandener Beweismittel.
Was bleibt bei der Verteidigung prüfbar?
Konkrete Hinweise auf eine Fehlfunktion, einen Bedienungsfehler oder eine falsche Zuordnung des Messwerts müssen weiterhin geprüft werden. Ebenso können vorhandene Unterlagen etwa zur Eichung, Geräteverwendung, Messstelle, zum Foto und zum Toleranzabzug für die Verteidigung wichtig sein. Der Beschluss erklärt Messungen nicht pauschal für unangreifbar.
Der BGH beantwortete die vorgelegte Rechtsfrage; über die Rechtsbeschwerde im Einzelfall entscheidet nun das Saarländische Oberlandesgericht. Offen blieb, ob die gezielte Unterdrückung bereits vorhandener Daten anders zu behandeln wäre.
Quelle
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2026 – 4 StR 235/25, ECLI:DE:BGH:2026:020726B4STR235.25.0.
Amtlicher Volltext des Bundesgerichtshofs
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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