VERKEHRSRECHT · 23. SEPTEMBER 2026
23.09.2026 · IV ZR 235/25 — Überhöhte oder unnötige Werkstattkosten muss eine Kaskoversicherung grundsätzlich nicht erstatten. Maßgeblich sind die erforderlichen Reparaturkosten nach dem Versicherungsvertrag.
Wer sein beschädigtes Fahrzeug über die eigene Kaskoversicherung abrechnet, kann nicht allein aufgrund der Werkstattrechnung die vollständige Zahlung verlangen. Das entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. September 2026 – IV ZR 235/25.
Worum ging es?
Eine Versicherungsnehmerin ließ ihr Fahrzeug nach einem Unfall reparieren. Der Kaskoversicherer kürzte die Erstattung über den vereinbarten Selbstbehalt hinaus um 389,01 EUR. Ein Sachverständigengutachten hielt mehrere Rechnungspositionen für unberechtigt überhöht. Amtsgericht und Landgericht Heilbronn wiesen die Klage auf den Restbetrag ab.
Wie hat das Gericht entschieden?
Der BGH wies die Revision zurück. Nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen werden die für eine vollständige und fachgerechte Reparatur erforderlichen Kosten ersetzt. Dazu gehören grundsätzlich keine nicht ausgeführten, objektiv überflüssigen oder unangemessen überhöhten Arbeiten. Die Grundsätze zum Werkstattrisiko im Haftpflichtrecht lassen sich auf den vertraglichen Kaskoanspruch nicht übertragen.
Die Entscheidung betrifft nach der amtlichen Mitteilung jedenfalls einen Fall, in dem die Versicherungsnehmerin keiner Weisung des Versicherers bei der Auswahl oder Beauftragung der Werkstatt gefolgt war.
Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?
Bei einer Kaskoregulierung kommt es auf den Wortlaut der Versicherungsbedingungen und die objektiv erforderlichen Reparaturkosten an. Versicherungsnehmer sollten Kostenvoranschläge, Freigaben und Weisungen des Versicherers dokumentieren. Bei streitigen Rechnungspositionen sind die tatsächlich ausgeführten Arbeiten und ihre technische Erforderlichkeit entscheidend.
Kurz eingeordnet
Das Urteil grenzt den Anspruch gegen den eigenen Kaskoversicherer von der Haftpflichtregulierung nach einem fremdverschuldeten Unfall ab. Besondere Bedingungen oder eine Steuerung der Reparatur durch den Versicherer können eine eigene Prüfung verlangen.
Quelle
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. September 2026 – IV ZR 235/25; amtliche Pressemitteilung Nr. 165/2026.
Amtliche Mitteilung des Bundesgerichtshofs
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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