BGH: Betätigungsverbot genügt für § 86 StGB nicht

Veröffentlicht am 29. September 2026 um 09:06

29.09.2026 · 3 StR 311/25 — Ein Betätigungsverbot gegen eine ausländische Vereinigung genügt für § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht. Die Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlung gegen das Vereinsgesetz bleibt davon unberührt.

STRAFRECHT · 29. SEPTEMBER 2026

Worum ging es?

Ein Mann veröffentlichte auf einem öffentlich zugänglichen Profil zwei Videos mit Material des sogenannten Islamischen Staates. Das Landgericht Berlin I verurteilte ihn wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot in zwei Fällen. Eine Strafbarkeit wegen Verbreitens von Propagandamitteln nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB verneinte es. Die Generalstaatsanwaltschaft legte Revision zu Ungunsten des Angeklagten ein.

Wie hat das Gericht entschieden?

Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Urteil vom 25. Juni 2026 die rechtliche Abgrenzung. § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB verlangt eine unanfechtbar verbotene Vereinigung. Gegen den IS war in Deutschland ein Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG erlassen worden. Dieses Verbot ist nach dem Wortlaut des Strafgesetzbuchs kein Vereinsverbot im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die vom Landgericht verneinte Strafbarkeit nach dieser Vorschrift konnte daher nicht im Wege der Revision begründet werden.

Der BGH stellte das Verfahren für einen der beiden Fälle nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Für den verbleibenden Verstoß gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot blieb es bei der vom Landgericht festgesetzten Einzelgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 EUR. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?

Bei Veröffentlichungen mit Bezug zu verbotenen Organisationen kommt es darauf an, welche konkrete Verbotsverfügung besteht und welchen Tatbestand sie ausfüllt. Ein Betätigungsverbot kann eine Strafbarkeit nach dem Vereinsgesetz tragen, ohne zugleich die besonderen Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu erfüllen. Ermittlungsbehörden und Gerichte müssen diese Grundlagen getrennt prüfen.

Kurz eingeordnet

Das Urteil erklärt die Verbreitung solcher Inhalte nicht generell für straflos. Es betrifft die Reichweite eines bestimmten Straftatbestands und lässt die im Fall bestätigte Verurteilung nach dem Vereinsgesetz bestehen. Ob weitere Vorschriften eingreifen, hängt von Inhalt und Umständen des jeweiligen Falls ab.

Quelle
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Juni 2026 – 3 StR 311/25, ECLI:DE:BGH:2026:250626U3STR311.25.0.
Amtlicher Volltext des Bundesgerichtshofs
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

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