BVerfG: Verbot kindlich wirkender Sexpuppen ist verfassungsgemäß

Veröffentlicht am 26. August 2026 um 16:12

21.05.2026 · 2 BvR 1096/22 und 2 BvR 1097/22 — Das strafbewehrte Verbot des Umgangs mit kindlich wirkenden Sexpuppen verletzt nach der Mehrheitsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht das Grundgesetz.

Worum ging es?

Zwei Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen § 184l StGB und strafgerichtliche Entscheidungen. Die Beschwerdeführer sahen unter anderem ihre allgemeine Handlungsfreiheit und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Bundesverfassungsgericht hielt die Norm mit einer Mehrheit von sechs zu zwei Stimmen für verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber durfte den Schutz von Kindern und die Bekämpfung einer Normalisierung sexualisierter Darstellungen zum Ziel nehmen. Die Entscheidung enthält ein abweichendes Sondervotum, das insbesondere die Eignung und Verhältnismäßigkeit kritischer bewertet.

Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?

Die Strafnorm bleibt anwendbar. In konkreten Verfahren müssen die objektiven Merkmale des Gegenstands, Besitz- oder Erwerbshandlungen und der Vorsatz genau festgestellt werden. Das Sondervotum ändert die Bindungswirkung der Mehrheitsentscheidung nicht, zeigt aber die verfassungsrechtliche Kontroverse.

Quelle
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22 und 2 BvR 1097/22.
Amtliche Quelle: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

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