29.09.2026 · 1 BvR 2232/24 — Wohnt eine beschuldigte Person in einer Wohngemeinschaft, dürfen private Zimmer unverdächtiger Mitbewohner nicht vorsorglich mitdurchsucht werden. Für diese Räume braucht es konkrete Anhaltspunkte, dass dort Beweismittel liegen.
STRAFRECHT · 29. SEPTEMBER 2026
Ein gemeinsamer Briefkasten und eine gemeinsame Küche machen aus getrennt genutzten Zimmern keine gemeinsame Wohnung im strafprozessualen Sinn. Das Bundesverfassungsgericht hat die Durchsuchungsanordnung gegen einen unverdächtigen Bewohner für grundrechtswidrig erklärt. Der Beschluss vom 3. August 2026 – 1 BvR 2232/24 – betrifft die strengeren Voraussetzungen des § 103 StPO und den Schutz der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG.
Der Fall
Der Beschwerdeführer mietete zwei abgeschlossene Räume in einem Mehrparteienhaus. Bad und Küche teilte er mit weiteren Bewohnern, die ebenfalls eigene verschließbare Räume nutzten. Das Haus wurde vom Eigentümer als alternatives Wohnprojekt bezeichnet; an einem gemeinsamen Briefkasten standen zehn Namen.
Gegen eine andere Bewohnerin wurde wegen Sachbeschädigung ermittelt. Gesucht wurden unter anderem elektronische Kommunikationsmittel, rote Spraydosen und Plakate. Das Amtsgericht Chemnitz ordnete auch die Durchsuchung der Räume und Fahrzeuge des nicht beschuldigten Mitbewohners an. Es verwies auf die gemeinsame Anschrift und darauf, dass sich die einzelnen Wohneinheiten von außen nicht zuordnen ließen. Das Landgericht bestätigte die Anordnung und nahm einen möglichen Zugang der Bewohner untereinander an.
Die Entscheidung
Die 2. Kammer des Ersten Senats stellte fest, dass sowohl der amtsgerichtliche Durchsuchungsbeschluss als auch die Beschwerdeentscheidung Art. 13 Abs. 1 GG verletzten. Sie hob die Entscheidung des Landgerichts auf; dorthin ging die Sache nur für die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde zurück.
§ 102 StPO erlaubt unter seinen Voraussetzungen eine Durchsuchung beim Beschuldigten. Für die ausschließlich genutzten Räume einer nicht verdächtigen Person gilt dagegen § 103 StPO: Es müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich schließen lässt, dass der gesuchte Gegenstand gerade dort zu finden ist. Eine bloße Möglichkeit oder eine allgemeine Lebenserfahrung über Wohngemeinschaften genügt dafür nicht.
Weder die gemeinsame Postanschrift noch der Briefkasten, die Bezeichnung als Wohnprojekt oder die von außen unklare Raumaufteilung belegten im konkreten Fall einen solchen Auffindeverdacht. Die Fachgerichte hatten keine tatsächliche gemeinsame Nutzung der privaten Räume festgestellt.
Was bedeutet das praktisch?
Bei einer Durchsuchung in einer WG ist zu unterscheiden, welche Räume der Beschuldigte selbst nutzt, welche gemeinsam genutzt werden und welche ausschließlich anderen Bewohnern zustehen. Für Letztere braucht die Ermittlungsbehörde eine eigenständige, auf konkrete Tatsachen gestützte Prüfung nach § 103 StPO.
Das schützt private Zimmer nicht in jedem Fall vor einer Durchsuchung. Wird ein Raum tatsächlich vom Beschuldigten mitgenutzt oder ergeben sich konkrete Hinweise auf Beweismittel in einem fremden Zimmer, kann eine entsprechende richterliche Anordnung in Betracht kommen. Die bloße Mitbewohnerschaft ersetzt diese Tatsachen aber nicht.
Einordnung
Das Gericht stärkt die räumliche Privatsphäre unverdächtiger Personen in gemeinschaftlichen Wohnformen. Ermittlungsmaßnahmen dürfen nicht pauschal auf alle Bewohner einer Anschrift ausgedehnt werden. Für Betroffene lohnt sich ein Blick auf den genauen Umfang des Durchsuchungsbeschlusses und die tatsächliche Nutzung der betroffenen Räume.
Quelle
Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. August 2026 – 1 BvR 2232/24, ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260803.1bvr223224.
Amtlicher Volltext des Bundesverfassungsgerichts
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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