17.03.2026 · 6 StR 359/25 — Wer fremde Spendengelder zweckwidrig für eigene Zwecke verwendet, kann sich wegen Untreue strafbar machen. Der BGH bestätigte im Wesentlichen eine Verurteilung über rund 700.000 Euro.
Worum ging es?
Ein früherer Rechtsanwalt hatte Zugriff auf erhebliche Geldbeträge, die für bestimmte gemeinnützige oder unterstützende Zwecke bestimmt waren. Nach den Feststellungen des Tatgerichts verwendete er große Teile entgegen der Zweckbindung. Das Landgericht verurteilte ihn unter anderem wegen Untreue.
Wie hat das Gericht entschieden?
Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision im Wesentlichen. Die tatsächlichen Feststellungen trugen die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht, ihrer Verletzung und eines Vermögensnachteils. Lediglich die Entscheidung über die Einziehung wurde in begrenztem Umfang berichtigt.
Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
Bei treuhänderisch gebundenen Geldern kommt es auf Zweckvereinbarung, Verfügungsbefugnis und Dokumentation an. Strafrechtliche Verantwortung kann auch entstehen, wenn der Täter formal Zugriff auf das Konto hatte. In Ermittlungsverfahren sind Kontobewegungen und zugrunde liegende Abreden frühzeitig auszuwerten.
Quelle
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.03.2026 – 6 StR 359/25.
Amtliche Quelle: Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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