10.06.2026 · 14 U 136/25 — Führt die Mangelbeseitigung zwangsläufig zu einem neueren Bauteil, darf der Schadensersatz nicht schematisch wegen einer vermeintlichen Wertsteigerung gekürzt werden.
Worum ging es?
Planungs- oder Überwachungsfehler hatten zu einem Baumangel geführt. Für die fachgerechte Sanierung mussten Bauteile erneuert werden. Der in Anspruch genommene Architekt verlangte, die Kosten wegen des Vorteils neuer Bauteile zu kürzen.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Oberlandesgericht lehnte einen pauschalen Vorteilsausgleich ab. Der Auftraggeber erhält durch die Sanierung grundsätzlich nur den vertragsgemäßen Zustand, der von Anfang an geschuldet war. Ein Abzug kommt nur in Betracht, wenn ein messbarer, unzumutbarer und mit dem Schadensereignis adäquat verbundener Mehrwert verbleibt.
Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
Bei Sanierungskosten müssen Sowieso-Kosten, echter Mehrwert und bloße Folge der notwendigen Mangelbeseitigung sauber getrennt werden. Sachverständigengutachten sollten diese Positionen konkret ausweisen. Ein pauschaler Prozentsatz genügt regelmäßig nicht.
Quelle
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 10.06.2026 – 14 U 136/25.
Amtliche Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Landes Niedersachsen
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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