28.01.2026 · 14 U 81/22 — Welche Leistungen ein Architekt schuldet, ergibt sich aus dem Vertrag. Die Leistungsbilder und Prozentsätze der HOAI ersetzen keine konkrete Leistungsvereinbarung.
Worum ging es?
Die Parteien stritten über Honorar und darüber, welche Planungs- und Überwachungsleistungen tatsächlich beauftragt waren. Eine Seite leitete den geschuldeten Umfang im Wesentlichen aus den Leistungsphasen der HOAI ab.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die HOAI in erster Linie Preisrecht ist. Ob eine bestimmte Grundleistung geschuldet wird, richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung und dem vereinbarten Leistungserfolg. Leistungsbilder können bei der Auslegung helfen, begründen aber für sich allein keine Beauftragung.
Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
Architektenverträge sollten Aufgaben, Schnittstellen, besondere Leistungen und Mitwirkungspflichten konkret benennen. Pauschale Verweise auf Leistungsphasen bergen erhebliche Auslegungsrisiken. Für Honoraransprüche ist eine nachvollziehbare Dokumentation der Beauftragung und Leistungserbringung entscheidend.
Quelle
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 28.01.2026 – 14 U 81/22.
Amtliche Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Landes Niedersachsen
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Kommentar hinzufügen
Kommentare