22.04.2026 · VII ZR 88/25 — Ist die letzte Rate ausdrücklich an die vollständige Fertigstellung geknüpft, wird sie bei noch vorhandenen protokollierten Mängeln grundsätzlich nicht fällig.
Worum ging es?
Ein Bauträgervertrag sah einen verbleibenden Ratenanteil von 3,5 Prozent nach vollständiger Fertigstellung vor. Bei der Abnahme waren Mängel protokolliert worden. Der Bauträger verlangte dennoch die Schlusszahlung.
Wie hat das Gericht entschieden?
Der Bundesgerichtshof stellte auf den konkreten Wortlaut und die Systematik der vertraglichen Ratenregelung ab. Vollständige Fertigstellung bedeutet bei einer solchen Vereinbarung grundsätzlich, dass die bei Abnahme festgehaltenen Mängel abgearbeitet sind. Die Schlussrate war deshalb nicht allein aufgrund der Abnahme fällig.
Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
Erwerber sollten Abnahmeprotokolle vollständig führen und offene Punkte nachvollziehbar dokumentieren. Bauträger müssen zwischen Abnahme, unwesentlichen Restleistungen und der ausdrücklich vereinbarten vollständigen Fertigstellung unterscheiden. Ob ein Einbehalt zulässig ist, hängt stets von der konkreten Vertragsklausel ab.
Quelle
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.04.2026 – VII ZR 88/25.
Amtliche Quelle: Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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