28.01.2026 · 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24 — Beschäftigte, die über eine App an einem bestimmten Ort eingesetzt werden, bilden dort nicht automatisch einen eigenständigen Betrieb mit einem eigenen Betriebsrat.
Worum ging es?
Bei einem digital organisierten Unternehmen waren Beschäftigte verschiedenen Städten zugeordnet und erhielten ihre Einsätze über eine App. Es wurden Betriebsräte gewählt. Streit bestand darüber, ob die jeweiligen örtlichen Einheiten betriebsverfassungsrechtlich selbständige Betriebe oder Betriebsteile waren.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht stellte auf die tatsächliche Leitungs- und Organisationsstruktur ab. Eine geografische Zuordnung oder digitale Einsatzsteuerung genügt nicht. Erforderlich ist eine hinreichend verselbständigte organisatorische Einheit mit eigener Leitungsmacht in wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten.
Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
Vor Betriebsratswahlen muss die Betriebsstruktur genau analysiert werden. Unternehmen sollten Zuständigkeiten und Weisungswege transparent dokumentieren. Wahlvorstände und Beschäftigte müssen prüfen, wo die wesentlichen Arbeitgeberentscheidungen getroffen werden, weil eine falsche Abgrenzung die Wahl anfechtbar machen kann.
Quelle
Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 28.01.2026 – 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24.
Amtliche Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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