27.02.2026 · 7 U 106/25 — Wer beim Fahrstreifenwechsel die besonderen Sorgfaltspflichten verletzt, kann für den gesamten Unfallschaden haften. Die bloße Möglichkeit, dass auch der Unfallgegner die Spur gewechselt hat, genügt nicht zur Entlastung.
Worum ging es?
Auf der A 7 wechselte ein Sattelzug von der rechten auf die mittlere Fahrspur und kollidierte dort mit einem von hinten kommenden Pkw. Der Kläger behauptete, auch der Pkw könne unmittelbar zuvor von der linken auf die mittlere Spur gewechselt haben. Das Landgericht Kiel wies seine Schadensersatzklage nach Beweisaufnahme und einem Sachverständigengutachten ab.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung und wies die Berufung zurück. Bei einer Kollision im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel spricht der Anscheinsbeweis grundsätzlich für einen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 StVO. Die Aussage, ein gleichzeitiger Spurwechsel des Pkw könne möglich gewesen sein, reichte nicht aus, um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern. Das Fehlverhalten wurde daher vollständig dem Fahrer des Sattelzugs zugerechnet.
Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
Vor einem Spurwechsel müssen Rückspiegel, rückwärtiger Verkehr und unmittelbar vor dem Wechsel nochmals der tote Winkel kontrolliert werden. Nach einem Unfall kommt es besonders auf Fahrspuren, Kollisionswinkel, Zeugenaussagen und sachverständige Feststellungen an. Bloße Vermutungen über einen möglichen Mitverursachungsbeitrag der Gegenseite reichen regelmäßig nicht.
Kurz eingeordnet
Der Beschluss ist rechtskräftig. Die volle Haftung beruht auf der nicht widerlegten typischen Unfallkonstellation; bei nachweisbaren Fehlern beider Beteiligter kann die Quote anders ausfallen.
Quelle
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.02.2026 – 7 U 106/25.
Amtliche Quelle: Mitteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
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