
19.08.2026 · VI ZR 100/25 —
Ein späterer weiterer Unfallschaden nimmt dem Geschädigten nicht automatisch den Anspruch auf fiktive Abrechnung des ersten Schadens. Entscheidend bleibt, welcher Schaden durch welches Ereignis verursacht wurde.
VERKEHRSRECHT · 19. AUGUST 2026
Worum ging es?
Ein Fahrzeug war zunächst bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Der Geschädigte rechnete die erforderlichen Reparaturkosten auf Gutachtenbasis ab. Noch vor einer Reparatur kam es zu einem weiteren Schaden am Fahrzeug. Der Versicherer wollte deshalb die Entschädigung aus dem ersten Unfall kürzen.
Wie hat das Gericht entschieden?
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass ein späteres Schadensereignis den bereits entstandenen Anspruch nicht ohne Weiteres entfallen lässt. Bei der fiktiven Abrechnung kommt es auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag nach dem ersten Unfall an.
Eine Kürzung kommt nur in Betracht, wenn sich die Schadensbereiche überschneiden oder der Geschädigte durch die vollständige Zahlung wirtschaftlich bessergestellt würde. Dafür müssen Verursachungsanteile und Reparaturpositionen konkret festgestellt werden.
Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?
Geschädigte sollten beide Unfallereignisse sorgfältig dokumentieren und Gutachten, Fotos sowie Reparaturnachweise aufbewahren. Versicherer dürfen nicht allein wegen eines Zweitschadens pauschal kürzen. Bei Vorschäden und überlappenden Schadensbildern ist eine technische Abgrenzung besonders wichtig.
Kurz eingeordnet
Die Entscheidung schützt die fiktive Schadensabrechnung, verhindert aber eine Doppelentschädigung. Maßgeblich bleibt die konkrete Zuordnung einzelner Schäden und nicht lediglich die zeitliche Reihenfolge mehrerer Unfälle.
Quelle
Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.03.2026 – VI ZR 100/25.
Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Aktenzeichen VI ZR 100/25.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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