Auslands-Homeoffice: Rechtswahlklausel muss klar sein

Veröffentlicht am 19. August 2026 um 10:33

19.08.2026 · 2 AZR 53/25
Wer dauerhaft aus dem Ausland im Homeoffice arbeitet, muss erkennen können, welches Arbeitsrecht gelten soll. Unklare Rechtswahlklauseln in vorformulierten Arbeitsverträgen können unwirksam sein.

ARBEITSRECHT · 19. AUGUST 2026

Worum ging es?

Ein Beschäftigter arbeitete über längere Zeit aus dem Ausland für ein deutsches Unternehmen. Der Arbeitsvertrag enthielt eine vorformulierte Rechtswahlklausel zugunsten deutschen Rechts. Im Streit stand, ob diese Klausel transparent genug war und welche zwingenden Schutzvorschriften trotzdem anzuwenden waren.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass eine Rechtswahl in Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und verständlich formuliert sein muss. Beschäftigte dürfen nicht den Eindruck erhalten, durch die Klausel sämtliche Schutzrechte des Staates ihres gewöhnlichen Arbeitsortes zu verlieren.

Nach der Rom-I-Verordnung kann eine Rechtswahl zwingende Arbeitnehmerschutzvorschriften des ohne Rechtswahl maßgeblichen Staates nicht verdrängen. Entscheidend sind der tatsächliche gewöhnliche Arbeitsort und die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses.

Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?

Unternehmen sollten bei grenzüberschreitendem Homeoffice Arbeitsort, Dauer, Rechtswahl, Sozialversicherung und steuerliche Folgen ausdrücklich regeln. Eine pauschale Formulierung wie „Es gilt deutsches Recht“ kann zu kurz greifen. Beschäftigte sollten vor einer dauerhaften Tätigkeit aus dem Ausland prüfen lassen, welche zwingenden Regeln gelten.

Kurz eingeordnet

Internationales Homeoffice ist nicht nur eine organisatorische Frage. Es kann die arbeitsrechtliche Anknüpfung verändern. Vertragsklauseln müssen diese Rechtslage transparent abbilden und dürfen zwingenden Schutz nicht verschleiern.

Quelle

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2026 – 2 AZR 53/25.

Amtlicher Volltext: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-53-25/

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