BAG stärkt Kündigungsschutz bei geteilter Elternzeit

Veröffentlicht am 19. August 2026 um 08:52

19.08.2026 · 2 AZR 213/25
Wer Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilt, kann vor jedem Abschnitt vom besonderen Kündigungsschutz profitieren. Das gilt auch bei gemeinsamer Beantragung.

ARBEITSRECHT · 19. AUGUST 2026

Worum ging es?

Ein Arbeitnehmer hatte vier Elternzeitabschnitte zwischen 2024 und 2027 beantragt. Vor Beginn eines späteren Abschnitts kündigte die Arbeitgeberin, ohne zuvor die gesetzlich vorgesehene behördliche Zulässigkeitserklärung einzuholen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hielten die Kündigung für unwirksam.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte den vorwirkenden Kündigungsschutz. Nach § 18 Abs. 1 BEEG beginnt er grundsätzlich mit dem Verlangen der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor dem jeweiligen Elternzeitabschnitt, soweit es um Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes geht.

Wird die Elternzeit auf mehrere Zeiträume verteilt, kann die Schutzwirkung vor jedem einzelnen Abschnitt erneut einsetzen. Für das Gericht war unerheblich, ob die einzelnen Abschnitte mit getrennten Erklärungen oder gemeinsam in einem Schreiben verlangt werden. Eine Ausnahme vom besonderen Kündigungsschutz allein wegen der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes sieht das BEEG nicht vor.

Bedeutung für die Praxis

Arbeitgeber sollten vor einer Kündigung sorgfältig prüfen, ob ein bereits angekündigter Elternzeitabschnitt den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz ausgelöst hat. Ist der Schutzbereich eröffnet, bedarf eine Kündigung grundsätzlich einer behördlichen Zulässigkeitserklärung.

Beschäftigte sollten Beginn, Dauer und Aufteilung ihrer Elternzeit eindeutig, fristgerecht und nachweisbar erklären. Ob der besondere Kündigungsschutz im konkreten Fall greift, hängt jedoch von den Umständen und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Kurz eingeordnet

Das Urteil stärkt die Planungssicherheit bei aufgeteilter Elternzeit. Es verhindert, dass der Schutz zwischen zwei rechtzeitig angekündigten Elternzeitabschnitten leerlaufen kann. Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass während dieser Zeit jede Kündigung ausgeschlossen ist. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.

Quelle

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.06.2026 – 2 AZR 213/25.
Amtliche Pressemitteilung: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/vorwirkender-kuendigungsschutz-vor-zeitabschnitten-einer-elternzeit/

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

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