BAG kippt pauschale Freistellung nach Kündigung

Veröffentlicht am 19. August 2026 um 10:34

19.08.2026 · 5 AZR 108/25 — 
Eine pauschale Vertragsklausel darf Beschäftigte nach einer Kündigung nicht ohne weitere Voraussetzungen von der Arbeit freistellen. Das Bundesarbeitsgericht stärkt damit den Beschäftigungsanspruch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.

ARBEITSRECHT · 19. AUGUST 2026

Worum ging es?

Ein Arbeitsvertrag sah vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung ohne weitere Begründung freistellen durfte. Nach der Kündigung machte der Beschäftigte geltend, dass er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterbeschäftigt werden müsse.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht hielt eine derart weit gefasste Freistellungsklausel für unwirksam. Der allgemeine Beschäftigungsanspruch besteht grundsätzlich bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Freistellung setzt deshalb ein berechtigtes und überwiegendes Interesse des Arbeitgebers voraus.

Allein der Ausspruch einer Kündigung genügt nicht. Zu berücksichtigen sind insbesondere die konkrete Tätigkeit, mögliche Geheimhaltungsinteressen, der Schutz von Kundenkontakten und die Auswirkungen der Freistellung auf die berufliche Entwicklung des Beschäftigten.

Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?

Arbeitgeber sollten Freistellungen nicht schematisch auf eine Vertragsklausel stützen, sondern den Einzelfall prüfen und ihre Gründe dokumentieren. Beschäftigte können eine unberechtigte Freistellung gerichtlich angreifen. Unberührt bleibt die Möglichkeit, eine Freistellung im Kündigungsschreiben konkret und rechtlich tragfähig zu begründen.

Kurz eingeordnet

Die Entscheidung beseitigt nicht jede Freistellungsmöglichkeit. Sie verlangt aber eine nachvollziehbare Interessenabwägung und verhindert, dass der Beschäftigungsanspruch durch vorformulierte Vertragsbedingungen praktisch leerläuft.

Quelle

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25.

Amtlicher Volltext: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-108-25/

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