WEG: Vergleichsangebote sind nicht immer erforderlich

Veröffentlicht am 19. August 2026 um 10:34

19.08.2026 · V ZR 7/25 — 
Wohnungseigentümer müssen vor einer Erhaltungsmaßnahme nicht automatisch mehrere Vergleichsangebote einholen. Entscheidend ist, ob die vorhandenen Informationen eine vernünftige und wirtschaftliche Entscheidung ermöglichen.

MIET- & WEG-RECHT · 19. AUGUST 2026

Worum ging es?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss mehrere Erhaltungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum. Gegen die Beschlüsse wurde eingewandt, die Eigentümer hätten keine ausreichende Entscheidungsgrundlage gehabt, weil nicht für jede Maßnahme mehrere Vergleichsangebote vorlagen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhen müssen. Eine starre Pflicht, oberhalb einer bestimmten Summe stets drei Vergleichsangebote einzuholen, besteht jedoch nicht.

Maßgeblich sind Art und Umfang der Maßnahme, ihre Dringlichkeit und die sonstigen Umstände des Einzelfalls. Auch die Einschätzung eines Architekten oder Sachverständigen kann genügen. Ebenso kann berücksichtigt werden, dass ein Unternehmen bereits zuverlässig für die Gemeinschaft gearbeitet hat und als bekannt und bewährt gilt.

Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?

Verwalter und Eigentümer sollten nachvollziehbar dokumentieren, welche Informationen vor der Abstimmung vorlagen und weshalb diese ausreichten. Bei umfangreichen, technisch schwierigen oder besonders kostspieligen Arbeiten können mehrere Angebote weiterhin sinnvoll oder sogar erforderlich sein. Bei überschaubaren Standardarbeiten darf die Gemeinschaft dagegen auch auf andere belastbare Erkenntnisse zurückgreifen.

Kurz eingeordnet

Das Urteil erleichtert die praktische Verwaltung, schafft aber keinen Freibrief für Entscheidungen ohne Prüfung. Ob die Tatsachengrundlage genügt, bleibt eine Einzelfallfrage. Entscheidend ist die Sicht eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers.

Quelle

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.03.2026 – V ZR 7/25.

Amtlicher Volltext: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2025/V_ZR___7-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1

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