06.11.2026 · 2-11 S 110/26 — Veraltete Daten können eine Mietpreisverordnung zu Fall bringen. Das LG Frankfurt hält die hessische Verlängerung für unwirksam; die Revision ist zugelassen.
MIET- & WEG-RECHT · 06.11.2026
Bei Rückforderungen wegen einer überhöhten Miete kann die Wirksamkeit der landesrechtlichen Mietpreisverordnung entscheidend sein. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 4. November 2026 – 2-11 S 110/26 die hessische Verlängerung für unwirksam gehalten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Worum ging es?
Eine Mieterin verlangte nach dem Ende ihres Mietverhältnisses Geld zurück. Die zunächst vereinbarte Nettomiete für ihre Frankfurter Wohnung betrug 1.450 Euro; die Vergleichsmiete lag nach dem Mietspiegel bei rund 1.040 Euro.
Für die Zeit bis November 2025 war ihre Klage erfolgreich. Die Rückforderung für Dezember 2025 bis August 2026 scheiterte dagegen an der nach Auffassung der Kammer unzureichend begründeten Verlängerungsverordnung.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Gericht beanstandete, dass die Landesregierung 2025 weitgehend auf die Datengrundlage von 2020 zurückgegriffen hatte. Auch aktuelle Stellungnahmen der Gemeinden waren nicht erneut eingeholt und ausgewertet worden. Die Begründung genügte deshalb nach Ansicht der Kammer nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Die Kammer ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Eine höchstrichterliche Bestätigung liegt damit nicht vor.
Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?
Bei einem Streit über die Mietpreisbremse sind der betroffene Zeitraum und die damals maßgebliche Verordnung getrennt zu prüfen. Ein einheitlicher Rückforderungszeitraum kann dadurch rechtlich unterschiedlich zu beurteilen sein.
Aus dem Urteil folgt keine allgemeine Aussage, dass höhere Mieten stets zulässig seien. Ebenso wenig betrifft es automatisch Verordnungen anderer Bundesländer. Für eine verlässliche Einordnung sind die jeweilige Ermächtigungsgrundlage, die konkrete Verordnung und ihre Begründung maßgeblich.
Kurz eingeordnet
Das Urteil wirkt unmittelbar zwischen den Prozessparteien. Es ist keine allgemeinverbindliche Aufhebung sämtlicher Mieterschutzregeln. Die weitere Entwicklung des zugelassenen Revisionsverfahrens bleibt abzuwarten. Die Darstellung beruht auf der amtlichen Pressemitteilung vom 5. November 2026.
Quelle
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.11.2026 – 2-11 S 110/26. Amtliche Pressemitteilung vom 5. November 2026.
Themenfundstelle: beck-aktuell vom 5. November 2026. Nur zur Themenfindung verwendet; Entscheidungsangaben anhand der amtlichen Quelle geprüft.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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