01.11.2026 · 7 SLa 90/26 — Der frühere Rentenbezug ist nicht die Regelaltersgrenze. Auch eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung ändert das nicht automatisch.
ARBEITSRECHT
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.08.2026 – 7 SLa 90/26.
Wer eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht, erreicht damit nicht automatisch auch die tarifliche Regelaltersgrenze seines Arbeitsverhältnisses. Das Landesarbeitsgericht Köln unterscheidet diese beiden Zeitpunkte bei der Auslegung des TV-L. Diese Unterscheidung kann auch dann wichtig werden, wenn die Beschäftigung während des Rentenbezugs zunächst weiterläuft.
Im entschiedenen Fall führte sie allerdings nicht zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis über die allgemeine Regelaltersgrenze hinaus. Die Arbeitnehmerin unterlag mit ihrer Klage auf weiteren Fortbestand.
Worum ging es?
Eine biologisch-technische Assistentin war seit 1980 beschäftigt. Sie war 1959 geboren und als schwerbehindert anerkannt. Im Sommer 2023 beantragte sie eine Verringerung ihrer Arbeitszeit und legte einen Bescheid über den bevorstehenden Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen vor.
Die Parteien schlossen einen Änderungsvertrag. Darin war von einer Weiterbeschäftigung ab August 2023 die Rede; zugleich wurde die Geltung des TV-L und des TVÜ-Länder ausdrücklich bestätigt. Die Arbeitnehmerin arbeitete anschließend mit reduzierter Stundenzahl weiter.
Zum Ablauf des Juli 2025 beendete die Arbeitgeberseite die Beschäftigung unter Hinweis auf die tarifliche Altersgrenze. Die Arbeitnehmerin hielt dem entgegen, ihr Arbeitsverhältnis sei bereits 2023 wegen der für sie maßgeblichen Rentenaltersgrenze beendet und danach neu und unbefristet vereinbart worden.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das LAG folgte dieser Auslegung nicht. § 33 Abs. 1 TV-L knüpft an das gesetzlich festgelegte Alter für die Regelaltersrente an. Für den hier betroffenen Jahrgang lag dieses bei 66 Jahren und zwei Monaten. Die frühere Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen ist eine andere gesetzliche Grenze.
Die tarifliche Regelung stellt auf das Erreichen eines bestimmten Alters ab, nicht auf den tatsächlichen Bezug irgendeiner Altersrente. Deshalb war das bestehende Arbeitsverhältnis 2023 nicht schon kraft der Tarifklausel beendet worden. Es musste folglich auch nicht durch einen neuen Vertrag wieder begründet werden.
Aus der Formulierung zur Weiterbeschäftigung im Änderungsvertrag ergab sich hier keine Aufhebung der späteren tariflichen Altersgrenze. Die Vereinbarung stand im Zusammenhang mit der gewünschten Arbeitszeitreduzierung. Sie bestätigte außerdem ausdrücklich die maßgeblichen Tarifverträge.
Das Arbeitsverhältnis endete daher mit Ablauf des 31. Juli 2025. Das LAG wies die Berufung zurück und ließ die Revision nicht zu.
Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?
Rentenbescheid, Arbeitsvertrag und Tarifregelung sollten getrennt geprüft werden. Rentenrechtliche Leistungsansprüche beantworten nicht ohne Weiteres die Frage, wann ein Arbeitsvertrag endet. Ebenso wenig folgt aus einer Beschäftigung neben einer vorgezogenen Rente automatisch ein neuer, dauerhaft unbefristeter Vertrag.
Wer über die tarifliche Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten möchte, sollte die dafür vorgesehene Vereinbarung eindeutig formulieren. Eine bloße Arbeitszeitänderung oder die Fortsetzung während eines früheren Rentenbezugs kann dafür unzureichend sein.
Arbeitgeber sollten umgekehrt nicht schon den möglichen Bezug einer Schwerbehindertenrente mit dem Eintritt der allgemeinen Altersgrenze gleichsetzen. Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass eine voraussetzungslose frühere Beendigung allein wegen dieser Rentenmöglichkeit auch diskriminierungsrechtliche Probleme aufwerfen würde.
Kurz eingeordnet
Das Urteil behandelt eine konkrete tarifliche Altersgrenze und einen bestimmten Änderungsvertrag. Es besagt nicht, dass jedes Arbeitsverhältnis beim Renteneintritt automatisch endet. Maßgeblich bleiben die anwendbaren Vereinbarungen und der genaue Beendigungstatbestand. Der amtliche Text weist die Nichtzulassung der Revision aus; ein weiterer Rechtsmittelverlauf wird nicht behauptet.
Quelle
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.08.2026 – 7 SLa 90/26, ECLI:DE:LAGK:2026:0818.7SLA90.26.00; amtlicher Volltext, insbesondere Rn. 71–84.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
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