KI-Umbau: Einigungsstelle braucht einen klaren Auftrag

Veröffentlicht am 1. November 2026 um 17:37

01.11.2026 · 9 TaBV 38/26 — Eine Einigungsstelle zum Betriebsumbau entscheidet nicht automatisch auch über die konkrete Einführung der KI-Systeme.

ARBEITSRECHT

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 31.08.2026 – 9 TaBV 38/26.

Ein geplanter Betriebsumbau mit künstlicher Intelligenz kann mehrere Beteiligungsrechte des Betriebsrats berühren. Daraus folgt aber nicht, dass sämtliche Fragen in einem einzigen Einigungsstellenverfahren gegen den Willen der anderen Seite behandelt werden müssen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Grenzen eines solchen Regelungsauftrags erläutert.

Die Entscheidung betrifft die gerichtliche Einsetzung der Einigungsstelle. Sie erlaubt Arbeitgebern nicht, KI-Anwendungen ohne Beteiligung des Betriebsrats einzuführen. Sie unterscheidet vielmehr zwischen der Beratung über die unternehmerische Umstrukturierung und der konkreten Mitbestimmung bei den eingesetzten Systemen.

Worum ging es?

Die Arbeitgeberinnen betrieben gemeinsam ein privates Eisenbahnverkehrsunternehmen mit rund 1.250 Beschäftigten. Sie planten organisatorische Veränderungen und neue IT-Systeme. Damit sollten zahlreiche Kündigungen und Versetzungen verbunden sein.

Nach mehrmonatigen Verhandlungen erklärten die Arbeitgeberinnen die Gespräche über Interessenausgleich und Sozialplan für gescheitert. Sie beantragten die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle. Der Betriebsrat wollte deren Auftrag auch auf die Einführung und Nutzung der KI- und IT-Systeme, Qualifizierungsmaßnahmen und Datenschutzfragen erstrecken.

Das Arbeitsgericht setzte eine Einigungsstelle für den Versuch eines Interessenausgleichs und den Abschluss eines Sozialplans ein. Es bestellte einen neutralen Vorsitzenden und bestimmte drei Beisitzer je Seite. Die weitergehenden Anträge des Betriebsrats blieben ohne Erfolg.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das LAG wies die Beschwerde des Betriebsrats zurück. Die Einigungsstelle war für den vorgesehenen Interessenausgleich und Sozialplan nicht offensichtlich unzuständig. Die vorausgegangenen Verhandlungen genügten; die vom Betriebsrat beanstandete unzureichende Information hinderte ihre Einsetzung hier nicht.

Organisatorische, technische und personelle Maßnahmen, die selbst zur Betriebsänderung gehören, waren bereits Bestandteil des Auftrags. Eine zweite gerichtliche Befassung mit demselben Gegenstand war deshalb nicht erforderlich.

Davon unterschied das Gericht die konkrete Einführung und Anwendung der KI-Systeme. Hier können insbesondere Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG und gegebenenfalls § 97 Abs. 2 BetrVG bestehen. Im entschiedenen Planungsstadium fehlte aber noch der konkrete Regelungsbedarf für die beantragte Erweiterung. Erst nach Abschluss oder Scheitern des Interessenausgleichs stand hinreichend fest, welche Systeme tatsächlich eingeführt werden sollten.

Die Einigungsstelle sollte zunächst eine Verständigung über das Ob, Wann und Wie des Betriebsumbaus ermöglichen. Dieser Zweck durfte nicht dadurch überlagert werden, dass eine Seite über verbindliche Entscheidungen zu einzelnen Systemen den Umbau bereits vorwegnimmt oder verhindert.

Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?

Unternehmen und Betriebsräte sollten bei Digitalisierungsprojekten die verschiedenen Entscheidungsstufen klar beschreiben. Der wirtschaftliche Umbau, seine Folgen für Beschäftigte und die konkrete technische Ausgestaltung hängen zusammen, bleiben aber rechtlich unterscheidbare Gegenstände.

Für Anträge auf Einsetzung einer Einigungsstelle kommt es deshalb auf einen präzisen Regelungsauftrag an. Eine pauschale Zusammenfassung aller künftigen KI-Fragen kann zu Streit über Zuständigkeit und Verfahrensumfang führen. Umgekehrt müssen die für den Betriebsumbau maßgeblichen technischen Planungen im Interessenausgleich offengelegt und beraten werden.

Das LAG weist zudem auf die Unsicherheit künftiger Produktivitätseffekte hin. Lernkurven, technische Umsetzung und Akzeptanz können die Folgen des KI-Einsatzes verändern. Diese Entwicklung sollte bei Interessenausgleich und Sozialplan berücksichtigt werden.

Kurz eingeordnet

Der Beschluss nimmt dem Betriebsrat keine bestehenden Mitbestimmungsrechte. Er ordnet deren Behandlung in der konkret vorliegenden Umstrukturierung zeitlich und verfahrensrechtlich ein. Gegen die Entscheidung ist nach dem amtlichen Text kein Rechtsmittel gegeben.

Quelle

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 31.08.2026 – 9 TaBV 38/26, ECLI:DE:LAGK:2026:0831.9TABV38.26.00; amtlicher Volltext, insbesondere Rn. 54–69.

Amtlicher Volltext

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt. Die Angaben wurden anhand der genannten Quellen zusammengestellt. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Mehr zum Arbeitsrecht · Zur Übersicht

Kommentar hinzufügen

Kommentare

Es gibt noch keine Kommentare.